Altersvorsorge im Konkubinat

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Altersvorsorge im Konkubinat

Das schweizerische Vorsorgesystem ist stark auf traditionelle Ehepaare und Familien ausgerichtet. Für unverheiratete Paare gelten andere Regeln. Paare, welche im Konkubinat leben, sind klar schlechter gestellt als verheiratete Paare und es ist deshalb umso wichtiger, sich mit dem Thema Altersvorsorge zu beschäftigen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Im Sinne der AHV gelten unverheiratete Paare als Alleinstehende. Dabei irrelevant ist, wie lange das Paar bereits zusammen lebt oder ob sie gemeinsame Kinder haben. Dies bedeutet, dass im Falle des Todes eines Partners der hinterbliebene Partner keine Witwen - bzw. Witwerrente erhält. Auch werden im Falle einer Trennung, anders als bei der Scheidung von Ehepaaren, die Gutschriften, welche im Laufe der Ehe erworben wurden, nicht geteilt und je zur Hälfte den Partnern gutgeschrieben wird. Vorteile haben unverheiratete Paare bei der Höhe der Renten. Diese können bis zu 33% höher sein als bei Ehepaaren.

Berufliche Vorsorge

Verstirbt der Ehepartner, hat der hinterbliebene Partner in der Regel Anspruch auf Leistungen aus dessen Pensionskasse. Bei Konkubinatspaaren ist das nicht automatisch der Fall. Viele Pensionskassen bieten jedoch an, auch bei Konkubinatspaaren unter gewissen Voraussetzungen Leistungen an den Partner auszurichten. Dies kann von Pensionskasse zu Pensionskasse unterschiedlich sein und wird meistens an diverse Bedingungen geknüpft. Häufig muss die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des mindestens fünf Jahre andauern odergemeinsame Kinder zu versorgen sein. Zudem ist häufig zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung eingereicht werden.
Im Gegensatz zur Scheidung bei Ehepaaren haben Konkubinatspartner bei einer Trennung keinen Anspruch auf die Teilung der Pensionskassenguthaben, welche während der gemeinsamen Jahre angespart wurden.

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