Besteuerung im Konkubinat

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Besteuerung im Konkubinat

Heiraten oder im Konkubinat zusammenleben? Diese Frage stellen sich viele junge Paare. Obschon die Entscheidung in erster Linie emotionaler Natur ist, lohnt es sich auch die finanziellen und rechtlichen Konsequenzen in der Beschlussfassung zu berücksichtigen.

In der Schweiz geben sich jährlich rund 40'000 Paare das Jawort. Der Entschluss, den Rest seines Lebens mit jemandem zu verbringen, ist primär von emotionalen Faktoren getragen. Nichtsdestotrotz sollten Heiratswillige auch finanzielle und rechtliche Auswirkungen in die Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Schliesslich kennt das heute in der Schweiz geltende Steuersystem neben der Besteuerung der ehelichen Gemeinschaft lediglich die Individualbesteuerung.

Einkommens- und Vermögenssteuer

Im Gegensatz zu Ehepaaren werden Konkubinatspartner hierzulande als alleinstehende Personen besteuert. Konkubinatspaare füllen zwei separate Steuererklärungen aus und die Besteuerung ihrer jeweiligen Einkommen und Vermögen erfolgt getrennt. Aufgrund der anwendbaren Steuertarife, welche mit dem steuerbaren Einkommen oder Vermögen überproportional ansteigen (progressive Besteuerung), haben Konkubinatspartner gegenüber Ehepaaren einen Steuervorteil. Dieses als Heiratsstrafe bekannte Privilegierung ist immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen.

Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist Sache der Kantone. Entsprechend vielfältig sind die Ausprägungen dieser Steuern. Während Ehegatten von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit sind, geniessen Konkubinatspartner keine entsprechenden Privilegien. Im Bestreben, verheiratete und unverheiratete Partner gleich zu stellen, haben jedoch verschiedene Kantone Steuervorteile für Konkubinatspaare geschaffen. In der Regel wird für deren Anwendbarkeit ein mindestens fünfjähriges Zusammenleben vorausgesetzt.

Besonderheiten bei gemeinsamen Kindern

Schwierigkeiten kann die Besteuerung von unverheirateten Paaren dann bieten, wenn sie gemeinsame Kinder haben. Die konkrete Geltendmachung von kinderbezogenen Zulagen und Abzügen richtet sich nach der tatsächlichen Lebenssituation der betroffenen Personen, weshalb Fragen mit Blick auf den Einzelfall geklärt werden müssen. Als Grundregel gilt, dass derjenige Konkubinatspartner anspruchsberechtigt ist, der die elterliche Sorge innehat oder tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Bei gemeinsamer elterlicher Obhut oder hälftiger Kostentragung ist unter Umständen eine steuerliche Aufteilung möglich.

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