Grundsätzlich muss jedes Unternehmen in der Schweiz eine Buchhaltung führen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im Schweizer Obligationenrecht geregelt. Es wird zwischen der doppelten und der einfachen Buchführung unterschieden. Die Buchführungspflicht ist an die wirtschaftliche Grösse eines Unternehmens geknüpft und daran, ob es sich um eine juristische Person handelt.
Doppelte Buchführung
Laut Art. 957 Abs. 1 OR sind zur doppelten Buchführung alle juristischen Personen sowie alle Einzelunternehmen mit einem Umsatz von mindestens CHF 500'000 verpflichtet. Die doppelte Buchführung bedeutet, dass ein Jahresabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden muss.
Einfache Buchführung
Einzelunternehmen, die einen Umsatz von weniger als CHF 500'000 erzielt haben sowie Vereine und Stiftungen, die keine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister haben, müssen eine einfache Buchführung führen. Umgangssprachlich wird die einfache Buchführungspflicht auch «Milchbüchleinrechnung» genannt. Es muss lediglich Buch geführt werden über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage der Unternehmung. Es ist ratsam, auch bei geringem Umsatz eine Buchhaltung zu führen, um die finanzielle Situation im Auge zu behalten.