Buchhaltung beim Schritt zur Selbstständigkeit

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Buchhaltung beim Schritt zur Selbstständigkeit

Max hat sich kürzlich dazu entschieden, neben seiner Festanstellung den ersten Schritt zur Selbständigkeit zu wagen. Max ist leidenschaftlicher Fotograf und möchte sein Hobby zum Beruf machen. Er entscheidet sich, sein Glück als Hochzeitsfotograf zu versuchen und gründet dafür eine Einzelfirma. Damit er überhaupt auffällt, muss Max zuerst ins Portemonnaie greifen, um seine Webseite zu erstellen und ein paar Werbeanzeigen aufzuschalten. Natürlich ist auch Kamera und Bildbearbeitungssoftware nicht kostenlos. Einnahmen hat Max noch keine oder nur sehr wenig.

Nun fragt er sich was bei der Buchhaltung alles zu beachten gilt. Dieser Blogbeitrag sollte seine und Deine Fragen beantworten:

Milchbüchlein Buchhaltung

Glücklicherweise sind die Vorgaben bei Einzelunternehmen mit einem Umsatz geringer als CHF 500'000 sehr überschaubar. Sie haben nämlich das Glück, dass sie eine sogenannte «Milchbüechli» Buchhaltung führen dürfen. Das Milchbüechli ist eine ganz einfach Einnahmen-Ausgaben Buchhaltung. Es gilt also folgendes:

·        Alle Einnahmen müssen erfasst werden

·        So viele Ausgaben wie möglich sollten erfasst werden

Bei den Ausgaben ist zu beachten, dass diese in einem zur Geschäftstätigkeit relevanten Zusammenhang stehen müssen. In unserem Fall sollten also Werbeanzeigen, Unterhalt der Website, Fotobearbeitungssoftware oder auch die Kamera selbst, unbedingt in der Buchhaltung als Ausgabe erfasst werden. Die neue PlayStation oder die Ferien auf Ibiza (auch wenn dort ein zwei Fotos mit der Kamera geschossen werden) gehören dabei nicht in die Buchhaltung.

Meist empfiehlt sich ein separates Geschäftskonto zu eröffnen, und jegliche Einnahmen sowie Ausgaben strikt über das neue Konto laufen zulassen. Dies erleichtert auch der Steuerbehörde die Arbeit. Wichtig: alle Belege und Rechnungen müssen gesammelt werden.

Eintrag ins Handelsregister

Für viele Jungunternehmer ist auch der Eintrag ins Handelsregister ein Fragezeichen. Von Gesetzes wegen ist der Eintrag ins Handelsregister gemäss Art. 957 OR ab einem Umsatzerlös von CHF 100'000 obligatorisch. Viele Unternehmer entscheiden sich jedoch schon vorher dazu, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Der Eintrag im Handelsregisterzeigt eine gewisse Professionalität und Authentizität gegenüber zukünftigen Kunden.

Anmeldung Mehrwertsteuer (MWST)

Ähnlich wie beim Handelsregistereintrag verhält es sich mit der Anmeldung der Mehrwertsteuer. Die Anmeldung der Mehrwertsteuer ist ebenfalls ab einem Umsatz von CHF 100'000 (Art. 10 MWSTG) obligatorisch. Wer ein Umsatz von unter CHF 100'000 erzielt, ist grundsätzlich von der MWST befreit. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vorsteuer auf Ausgaben nur zurückgefordert werden können, wenn man bei der MWST angemeldet ist.

Was ist, wenn der Umsatz CHF 500'000 übersteigt?

Wenn der Umsatz im letzten Geschäftsjahr den Schwellwert von CHF 500'000 überschritten hat, wird das Unternehmen gemäss Art. 931 OR Buchführungspflichtig. Dies bedeutet das eine kaufmännische Buchhaltung geführt werden muss. Die Kaufmännische Buchhaltung beinhaltetet primär die Führung einer korrekten Bilanz und Erfolgsrechnung.

Fazit

Die Buchhaltung der Einzelunternehmung selbst zu führen ist zu Beginn relativ einfach. Insbesondere wenn der Umsatz gering ist, kann die Buchhaltung mittels dem Milchbüechli einfach erledigt werden. Dafür werden keine ausserordentlichen Buchhaltungskenntnisse benötig. Wer jedoch grössere Pläne für sein Unternehmen hat, sollte sich bereits früh genug mit der kaufmännischen Buchführung auseinandersetzen. Dabei empfiehlt es sich, sich von einem Treuhandexperten beraten zu lassen um allfällige Komplikationen in der Zukunft zu vermeiden.

Max hat mit seiner Einzelunternehmung grossartigen Erfolg verzeichnet. Er konnte seine Festanstellung kündigen und investiert nun seine ganze Zeit in sein Unternehmen und hat sein Hobby zum Beruf gemacht.

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