Bund räumt endlich bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf

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Bund räumt endlich bei Verzugs- und Vergütungszinsen auf

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht die Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins einheitlich 4 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0 Prozent.

Der Bund hat angekündigt, dass die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Steuern und Abgaben ab 1. Januar2022 neu einheitlich in der Verordnung über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt werden sollen. Fünf bestehende Verordnungen betreffend die Verzugs-und Vergütungszinssätze bei der Automobilsteuer, Tabak- und Biersteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer werden aufgehoben. Mit der neuen Zinssatzverordnung EFD wird die Motion 16.3055 Jauslin «Harmonisieren der Zinsen bei Bundessteuererlassen» umgesetzt.

Sechs Verordnungen mit drei Zinsarten

Im geltenden Recht existieren sechs EFD Verordnungen, welche die Zinssätze für Bundessteuern und Abgaben festsetzen. Die Verordnungen unterscheiden dabei prinzipiell zwischen drei Zinsarten:

  • Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen: Der Vergütungszins für von der steuerpflichtigen Person freiwillig geleistete Zahlungen;
  • Verzugszins: Zins für von der Steuerbehörde in Rechnung gestellte Beträge, die von der steuerpflichtigen Person verspätet bezahlt werden;
  • Vergütungszins für Rückerstattungen: Vergütungszins für von der Steuerbehörde in Rechnung gestellte Beträge, die von der Steuerbehörde verspätet rückerstattet werden.

Je nach Art der Abgabe oder Steuer betragender Verzugs- und der Vergütungszins für Rückerstattungen zwischen 3 – 5 Prozent. Der Vergütungszins für freiwillige Vorauszahlungen beträgt derzeit 0 Prozent.

Einheitssatz von 4 Prozent

Die Zinssatzverordnung EFD, die auf den 1. Januar 2022 in Kraft tritt, umfasst drei wesentliche Neuerungen:

  • Zwei Verordnungen: Neu soll es nur noch zwei Zinsverordnungen des EFD geben. Die Zinssatzverordnung EFD ersetzt einen Grossteil der bisherigen Verordnungen. Einzig die Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer bleibt in Kraft.
  • Einheitlicher Zinssatz: Die im geltenden Recht bestehenden drei Zinsarten bleiben grundsätzlich bestehen. Allerdings wird der Satz für den Verzugszins und den Vergütungszins für Rückerstattungen einheitlich auf 4 Prozent festgesetzt. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt weiterhin bei 0 Prozent.
  • Jährliche Überprüfung: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sollen neu für alle in EFD-Verordnungen geregelten Steuern und Abgaben jährlich überprüft und gegebenenfalls dem aktuellen Zinsumfeld angepasst werden.

Die neue Zinssatzverordnung EFD ermöglicht es, die Zinssätze für die Mehrwertsteuer, verschiedene besondere Verbrauchssteuern, die Stempelabgaben, die Verrechnungssteuer sowie die Zollabgaben in einer Verordnung zu regeln. Auf diese Weise erleichtert die Neuregelung die Rechtsanwendung und mindert den administrativen Aufwand für die Steuer- und Abgabepflichtigen.

Quelle: Medienmitteilung EFD vom 25. Juni 2021

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