Das Kapitaleinlageprinzip einfach erklärt

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Das Kapitaleinlageprinzip einfach erklärt

Nach dem Kapitaleinlageprinzip können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei von einem Unternehmen an die Anteilsinhaber zurückgezahlt werden. Das mit der Unternehmenssteuerreform II per 1. Januar 2011 eingeführte Kapitaleinlageprinzip hat das zuvor geltende Nennwertprinzip abgelöst.

Mit der Unternehmenssteuerreform II trat per 1. Januar 2011 auch das Kapitaleinlageprinzip (KEP) in Kraft. Nach mehr als zehn Jahren bildet das Kapitaleinlageprinzip auch noch heute immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen.

Nennwert, Agio und Kapitaleinlage

Wenn ein Unternehmen Kapital ausgibt, kann sie dies zum Nennwert oder einem diesen übersteigenden Betrag tun. Als Nennwert gilt dabei der innere Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils, der auch im Handelsregister eingetragen ist. Der den Nennwert übersteigende Anteil wird gemeinhin als Agio bezeichnet und spiegelt die Unternehmensbewertung wieder. Unter dem Begriff der Kapitaleinzahlung wird die gesamte durch den Investor und Anteilsinhaber geleistete Einlage verstanden.

Beispiel: Ein Unternehmen gibt 100'000 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1.00 zu einem Betrag von CHF 2.60 aus. Für 50 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 50.00 bezahlt ein Investor dementsprechend CHF 130.00. Die Kapitaleinlage von CHF 130.00 umfasst den Nennwertbetrag von CHF 50.00 sowie ein Agio von CHF 80.00.

Kapitaleinlageprinzip löste Nennwertprinzip ab

Das Kapitaleinlageprinzip erlaubt Unternehmen, Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei an die Anteilsinhaber auszuschütten. Zu den Reserven aus Kapitaleinlagen zählen in diesem Rahmen alle Einlagen, Zuschüsse oder Aufgelder, die von Inhabern von Beteiligungsrechten (bspw. Gesellschafter, Aktionäre, Genossenschafter) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geleistet werden. Es hat das Nennwertprinzip abgelöst, nach dem lediglich die Rückzahlung des Nennwerts steuerfrei ist und jede diesen Betrag übersteigende Leistung beim Empfänger einen steuerbaren Vermögensertrag darstellt. Im Unterschied dazu sind im Falle des Kapitaleinlageprinzips neben dem Nennwert auch weitere von den Anteilsinhabern in die Reserven geleisteten Einlagen von der Einkommenssteuer befreit.

Rückzahlungs- und Teilliquidationsregel der STAF

Durch die in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 angenommene Vorlage Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) wird das Kapitaleinlageprinzip teilweise relativiert. Namentlich sieht die STAF Einschränkungen für an einer schweizerischen Börse kotierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Form folgender Regelungen vor:

  • Rückzahlungsregel: Bei der Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven müssen soweit vorhanden im gleichen Umfang steuerbare Reserven ausgeschüttet werden. Andernfalls ist die Rückzahlung der Kapitaleinlagereserven im entsprechenden Umfang steuerbar. Zur Vermeidung von Umgehungen gilt die gleiche Regelung auch für Gratisliberierungen; und
  • Teilliquidationsregel: Im Rahmen eines Rückkaufs von eigenen Beteiligungen müssen im gleichen Umfang übrige Reserven vernichtet werden. Bei Missachtung der Regelung vermindert sich der steuerbare Liquidationsüberschuss sowie das steuerbare Einkommen beim Anteilsinhaber im Umfang der Verletzung (Art. 20 Abs. 3 bis 7 DBG).

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