Betriebswirtschaftlich wird zwischen drei Arten von stillen Reserven unterschieden - Zwangsreserven, Ermessensreserven und Willkürreserven. Im folgenden Beitrag werden die jeweiligen Charakteristiken genauer aufgezeigt.
Zwangsreserven:Zwangsreserven sind stille Reserven, die wegen den gesetzlichen Höchstbewertungsvorschriften entstehen. Eine GmbH darf zum Beispiel ein Grundstück nicht höher als zum Anschaffungswert bilanzieren, auch wenn der tatsächliche Wert höher liegt. Dadurch werden stille Reserven ohne Zutun des Unternehmens gebildet.Ermessensreserven:Diese Art von stillen Reserven wird auch Schätzungsreserven genannt. Sie entstehen, weil z.B. übervorsichtig abgeschrieben wurde. Auch sind sie z.B. auf zu hohe Rückstellungen zurückzuführen.Willkürreserven:Die Willkür- oder auch Absichtsreserven werden von der Geschäftsleitung bewusst gebildet, um den ausgewiesenen Gewinn zu beeinflussen. Das Hauptproblem von stillen Absichtsreserven liegt darin, dass die Ertragslage des Unternehmens für Aussenstehende verzerrt wird. Abgeschwächt wird dies durch die in OR 663b Ziff. 8 verankerte Pflicht zur Angabe von wesentlichen stillen Reserven im Anhang.