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Aufbewahrungspflicht betreffend wichtiger Dokumente der Buchhaltung

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Aufbewahrungspflicht betreffend wichtiger Dokumente der Buchhaltung

Wer unterliegt der Aufbewahrungspflicht? Welche Dokumente müssen genau aufbewahrt werden? Und wie sind sie aufzubewahren? Der vorliegende Blogbeitrag gibt Antwort auf diese essentiellen Fragen.

Alle Unternehmen, die sich ins Handelsregister eintragen müssen, sind zur ordentlichen Buchführung verpflichtet (Art. 957 OR). Eine ordentliche Buchführung ist unter anderem charakterisiert durch den Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge und die Nachprüfbarkeit (Art. 957a OR). Dazu sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f OR). Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.Während Geschäfts- und der Revisionsberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren sind, können Geschäftsbücher und Buchungsbelege auch elektronisch oder in einer vergleichbaren Form aufbewahrt werden (Art. 958f OR).

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