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Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision

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Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision

Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle kann man als Kardinalsvoraussetzung für eine Revisionsgesellschaft bezeichnen. So verlangt denn auch das Gesetz, dass die Revisionsgesellschaft tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig ist. Besonders hohe Anforderungen werden in diesem Rahmen an die Revisionsstelle bei ordentlichen Revisionen gestellt.

Grundsätze der Unabhängigkeit der RevisionDas Gesetz besagt, die Unabhängigkeit der Revisionsstelle darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein, so Art. 728 und 729 OR. Dabei wird in der heutigen Zeit, wo auch immer mehr private Informationen im Internet ersichtlich werden, die Unabhängigkeit nach dem Anschein immer wichtiger. Diese wird aus der Sicht eines unabhängigen Dritten beurteilt. Diese Unabhängigkeitskriterien müssen von allen Personen, welche mit der Prüfung befasst sind, erfüllt werden. An die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision werden hierbei strengere Anforderungen gestellt als bei der eingeschränkten Revision.Unabhängigkeit bei der Ordentlichen RevisionDas Gesetz führt in Art. 728 Abs. 2 OR Aspekte auf, welche nicht mit der Unabhängigkeit kompatibel sind. Dabei handelt es sich um eine nicht abschliessende, beispielhafte Auflistung. Dazu gehören unter anderem, eine wesentliche Schuld der zu prüfenden Gesellschaft an die prüfende Gesellschaft. Dies ist mitunter ein Grund, weshalb die Revisionsunternehmen grossen Wert auf eine zeitnahe Begleichung ihrer Honorarforderung legen. Ist die Forderung bis zum nächsten Revisionsbericht noch offen, so kann dies ein Problem darstellen. Zudem darf nicht gegen das vier-Augen-Prinzip verstossen werden. Wenn es zu Situation kommt, in welchen die Revisoren ihre eigene Arbeit überprüfen (sei dies durch Mitwirkung an der Buchführung oder durch das Erbringen anderer Dienstleistungen), stellt dies einen Bruch mit dem Prinzip der Unabhängigkeit dar. Auch darf ein einzelnes Mandat nicht zur wirtschaftlichen Abhängigkeit der Revisionsstelle führen. Hierbei wird die Grenze bei einem Anteil von 10% am Umsatz der Revisionsgesellschaft gezogen. Die Revisionsstelle selbst ist verpflichtet, sich in ihrem Revisionsbericht zur Unabhängigkeit zu äussern. Dadurch soll der Schutz der Aktionäre erhöht werden.

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