Umstrukturierungen sind in der heutigen Wirtschaft von grosser Wichtigkeit. Ein Weg der Umstrukturierung ist die Vermögensübertragung. Hierbei werden Aktive (und) Passive eines Rechtsträgers von einem anderen übernommen. Wie dies vonstattengeht und was es dabei zu beachten gilt erfahren Sie hier.
Die ÜbertragungDie Vermögensübertragung steht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften und Einzelunternehmen, sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital offen. Damit solch eine Übertragung zustande kommt, braucht es einen schriftlichen Übertragungsvertrag, welcher vom obersten Leistungs- oder Verwaltungsorgan abgeschlossen wird. Darin muss der Name bzw. die Firma, der Sitz und die Rechtsform der beteiligten Rechtsträger festgehalten werden. Zudem bedarf es eines Inventars der übertragenden Aktiven und Passiven. Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind dabei einzeln aufzuführen. Bei den übrigen Gegenständen reicht die Bestimmbarkeit aus. Für Grundstücke wird eine öffentliche Urkunde benötigt, wobei eine ausreicht, auch wenn mehrere, in unterschiedlichen Kantonen liegend, Grundstücke betroffen sind. Gegenstände des Aktivvermögens, Forderungen und immaterielle Rechte, welche aufgrund des Inventars nicht bestimmbar sind, werden von Gesetzes wegen nicht übertragen. Zudem muss im Vertrag eine allfällige Gegenleistung geregelt sowie eine Liste vorhanden sein, welche diejenigen Arbeitsverhältnisse bezeichnet, die mit der Vermögensübertragung übergehen. Damit eine Vermögensübertragung gültig ist, muss das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweisen. Rechtswirksam wird die Vermögensübertragung durch das Eintragen im Handelsregister. Eine Zustimmung der Gesellschafter wird nicht verlangt. Diese sind lediglich mit der nächsten Jahresrechnung bzw. an der nächsten Generalversammlung zu informieren.Gläubiger- und ArbeitnehmerschutzFür den Gläubigerschutz wird dadurch gesorgt, dass der bisherige Schuldner für die Schulden, welche vor der Vermögensübertragung eingegangen wurden, während drei Jahren solidarisch mit dem neuen Schuldner haftet. Um den Arbeitnehmern zu schützen, ist dieser bzw. die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig über den Grund des Überganges, sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu informieren . Wird diese Pflicht nicht eingehalten, kann die Eintragung ins Handelsregister blockiert werden. Der Arbeitgeber seinerseits hat die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Will der Arbeitnehmer nach der Übertragung nicht in diesem Betrieb arbeiten, so kann er noch unter den Bedingungen des alten Vertrages kündigen. Ist ein GAV zuständig, so muss dieser mind. ein Jahr eingehalten werden bzw. bis zu seinem Auslaufen oder zur Kündigung durch den Arbeitnehmerverband, wenn dies vorher eintritt.