Forderungsverzicht bei einer Unternehmenssanierung

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Forderungsverzicht bei einer Unternehmenssanierung

Ein probates Mittel für die Unternehmenssanierung sind Forderungsverzichte auf Gesellschafterdarlehen. Grundsätzlich sind diese aber ertragswirksam und stellen so echte Sanierungsgewinne dar. Um Verlustvorträge mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen, müssen sie als ertragsunwirksam und als unechte Sanierungsgewinne gelten. In zwei Ausnahmen ist dies der Fall.

Die Unternehmenssanierung bezweckt die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Rentabilität einer überschuldeten Gesellschaft. Ein Mittel dafür sind etwa Verzichte auf Forderungen der Gesellschafter, welche meist in Form von Gesellschafterdarlehen bestehen. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Forderungsverzichte durch Gesellschafter grundsätzlich gleich zu behandeln wie Forderungsverzichte von Dritten: Der Gesellschaft erwächst dadurch ein ertragswirksamer Vermögenszugang, also ein echter Sanierungsgewinn. Alle zulasten dieses echten Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen gelten als steuerlich erfolgt und können somit nicht steuerwirksam nachgeholt werden.Zu sanierende Unternehmen haben aber häufig Interesse daran, einen ertragsunwirksamen Vermögenszugang, also einen unechten Sanierungsgewinn, zu erzielen, um die noch nicht verfallenen  Verlustvorträgen mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Es gibt zwei Ausnahmen, in denen Forderungsverzichte auf Gesellschaftsdarlehen als steuerlich ertragsunwirksam gelten:

  • wenn und soweit Gesellschafterdarlehen vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurden;
  • bei Gesellschafterdarlehen, die erstmalig oder zusätzlich wegen schlechten Geschäftsganges gewährt wurden und unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wären.

Als “verdecktes Eigenkapital” gilt Fremdkapital, welchem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Dabei handelt es sich meist um Darlehen an die Gesellschaft von einer der Gesellschaft nahestehenden Person (Anteilsinhaber oder diesen nahestehende Personen).Hinsichtlich der in der Praxis regelmässig relevanten Frage, ob es genügt, wenn zwar verdecktes Eigenkapital vorliegt, die Steuerbehörden bei der Veranlagung aber von einer Besteuerung des verdeckten Eigenkapital abgesehen hat, verweist das Bundesgericht auf zwei Punkte:

  • Eine Steuerbehörde, welche ein Darlehen als verdecktes Eigenkapital behandelt hat, kann bei der Beurteilung der nachfolgenden Sanierung nicht plötzlich die Meinung vertreten, dass es sich um einen Darlehensverzicht und somit um einen echten Sanierungsgewinn handelt.
  • Der Steuerpflichtige kann den erhaltenen Kredit und die dafür geleisteten Zinszahlungen nicht als Aufwand verbuchen, um dann den Steuerbehörden nachträglich vorzuwerfen, dass sie erkennen hätten müssen, dass es sich um verdecktes Eigenkapital handelt.

Fällt ein Forderungsverzicht eines zu sanierenden Unternehmens nicht unter den Sachverhalt des verdeckten Eigenkapitals (erste Ausnahme), kann es versuchen nachzuweisen, dass das Darlehen wegen schlechtem Geschäftsgang gewährt wurde und unter denselben Umständen so von einem Dritten nicht gewährt worden wäre (zweite Ausnahme). Dieser Nachweis ist in der Praxis allerdings sehr schwer zu erbringen.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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