aktualisiert am 21. Februar 2013Die Buchhaltung ist das wichtigste Informationsmittel jeder Unternehmung. Die Adressaten sind aber nicht stets diesselben Personen.
Die Adressaten können in zwei Gruppen aufgespalten werden:
1. Interne Adressaten: Geschäftsleitung, Verwaltungsrat
Die internen Adressaten können uneingeschränkt Einsicht in die Geschäftsbücher nehmen. Der Geschäftsleitung dient das Rechnungswesen vorwiegend als Führungsinstrument, d.h. es werden auf dessen Grundlage die Ziele der Unternehmung festgelegt, Massnahmen getroffen und Kontrollen durchgeführt. Dafür ist erforderlich, dass die Zahlen möglichst exakt vorliegen.
2. Externe Adressaten: Aktionäre, Gläubiger, Arbeitnehmer, Kunden, Öffentlichkeit
Die externen Adressaten verfügen nur über ein beschränktes Einsichtsrecht. Weil den Aktionär keine Treuepflicht trifft, hat er nur ein beschränktes Informationsrecht. Es besteht nach OR 696 Anspruch auf Einsicht des Geschäftberichts. Gläubiger haben hingegen grundsätzlich kein Einsichtsrecht, ausser sie können ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (OR 958e). Die Steuerbehörden stellen einen Spezialfall dar, weil sie eigentlich als Aussenstehende gelten, aber dennoch über ein weitergehendes Informationsrecht verfügen.Diese Zweiteilung schlägt sich nieder in der internen und externen Abschlussrechnung: Die externe Bilanz basiert auf den Bewertungsvorschriften des OR und stellt meistens eine tiefere als die tatsächliche Vermögens- und Ertragslage dar. In der externen Bilanz werden die Aktiven tiefer und das Fremdkapital (Schulden) höher bewertet. Das Eigenkapital (Aktiven minus Fremdkapital) fällt dementsprechend kleiner aus. Die Differenz zum effektiven Eigenkapital gemäss interner Bilanz sind die sog. stillen Reserven. Sie werden als “still” bezeichnet, weil sie in der externen Bilanz nicht ersichtlich sind.