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Anhang der Jahresrechnung: Was gehört alles hinein?

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Anhang der Jahresrechnung: Was gehört alles hinein?

Der Anhang der Jahresrechnung gewinnt mit dem neuen Rechnungslegungsrecht an Bedeutung. Art. 959c OR nennt die betreffenden Punkte.

Anhang der Jahresrechnung

Das alte Recht legte den Inhalt des Anhangs gemäss Art. 663b OR fest. Neu ist der Anhang in Art. 959c OR geregelt.Der Anhang der Jahresrechnung enthält zwingend folgende Punkte:

  • Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze
  • Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen in der Bilanz und der Erfolgsrechnung
  • Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinaus gehenden stillen Reserven
  • weitere vom Gesetz verlangte Angaben

Zusätzlich muss der Anhang weitere Angaben enthalten sofern diese nicht bereits aus der Erfolgsrechnung oder der Bilanz ersichtlich sind:

  • Firma oder Name der Gesellschaft sowie die Rechtsform und der Sitz
  • Erklärung über die Anzahl Vollzeitstellen
  • Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils
  • Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten
  • Erwerb und Veräusserung eigener Anteile sowie die dafür geltenden Bedingungen
  • Restbetrag der Verbindlichkeiten aus Leasingverpflichtungen
  • Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen
  • Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellter Sicherheiten
  • Eventualverbindlichkeiten
  • Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeiter
  • Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung
  • wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
  • (sofern nötig) Gründe für vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle

Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Möglichkeit auf die Erstellung des Anhangs zu verzichten, sofern sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind.

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