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Die allgemeinen Reserven

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Die allgemeinen Reserven

Das Gesetz verpflichtet Aktiengesellschaften zur Bildung von verschiedenen Reserven. Eine dieser Kategorien sind die allgemeinen Reserven. Diese müssen angehäuft werden, bis sie mindestens 20% des einbezahlten Aktienkapitals decken. In gewissen Fällen müssen darüber hinaus noch Zuweisungen an die allgemeinen Reserven getätigt werden.

Die ZuweisungenDie Zuweisungen zu den allgemeinen Reserven sind in Art. 671 OR geregelt. Dem Grundsatz nach hat eine Aktiengesellschaft jeweils 5% ihres Jahresgewinnes den allgemeinen Reserven zuzuweisen, bis diese 20% des einbezahlten Aktienkapitals umfassen. Ist noch ein Bilanzverlust vorhanden, so ist dieser vor der ersten Zuweisung an die allgemeinen Reserven mit dem Jahresgewinn zu verrechnen. In Fällen, wo der Bilanzverlust grösser ist als der Jahresgewinn, erfolgt somit keine Zuweisung an die allgemeinen Reserven.Doch selbst nach Erreichen der 20%-Schwelle sind in gewissen Fällen weitere Zuweisungen an die allgemeinen Reserven vorzunehmen. Werden Aktien oder Partizipationsscheine ausgegeben und damit ein Agio erzielt, das heisst es besteht ein Mehrerlös über den Nennwert nach Abzug der Ausgabekosten, so ist dieses den allgemeinen Reserven zuzuweisen. Davon abgewichen werden darf nur, wenn es für Abschreibungen oder Wohlfahrtszwecke verwendet wird. Ein weiterer Fall für Zuweisungen an die allgemeinen Reserven kann vorliegen, wenn Aktien nicht vollständig liberierte werden. Werden dem Aktionär diese Aktien gesetzmässig weggenommen und nachfolgend von einem anderen Aktionär vollständig liberiert, ist der allfällige Gewinn auch den allgemeinen Reserven zuzuweisen. Der letzte Grund liegt vor, wenn Gewinnanteile über einer 5%-igen Dividende ausgeschüttet werden. Tritt dieser Fall ein, so sind 10% dieser Gewinnanteile an die stillen Reserven zuzuweisen.Verwendung der allgemeinen ReservenFür die freie Verwendung der allgemeinen Reserven müssen diese über 50% des Aktien- und Partizipationskapitals decken. Erst dann kann die Generalversammlung frei über diesen Anteil der allgemeinen Reserven verfügen. Ist die 50%-Marke jedoch noch nicht erreicht, so dürfen diese Reserven nur in zwei Fällen verwendet werden. Erstens, um einen Verlust zu decken; zweitens, für Massnahmen, welche geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.

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