Die Grundsätze der Rechnungslegung

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Die Grundsätze der Rechnungslegung

Im Bereich der Rechungslegung gibt es einige Grundsätze zu beachten. Die Rechnungslegung wird in Art. 957 ff. OR geregelt.

Grundsätze der Rechnungslegung

Die Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechnungslegung sind:

  • Die Rechnungslegung muss klar und verständlich sein (Grundsatz der Klarheit)
  • Sie muss vollständig sein (Grundsatz der Vollständigkeit)
  • Sie muss verlässlich sein
  • Sie muss sich auf das Wesentliche konzentrieren (Grundsatz der Wesentlichkeit der Angaben)
  • Sie muss vorsichtig sein (Grundsatz der Bilanzvorsicht)
  • Bei der Darstellung und Bewertung sind stets die gleichen Massstäbe zu verwenden (Grundsatz der Stetigkeit)
  • Aktiven und Passiven sowie auch Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Grundsatz des Bruttoprinzips)
  • Sie geht von der Annahme aus, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird (Fortführungsprinzip)

Art. 958c OR sieht vor, dass die Rechnungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts an die Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen ist. Die Jahresrechnung muss in einer Landessprache oder in Englisch verfasst sein. Sofern die Rechungslegung nicht in Landeswährung erfolgt, so muss die Umrechnung der Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden und die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen.Die Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind während einer Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

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