Keine Buchung darf ohne entsprechenden Beleg vorgenommen werden. Dies ist einer der Grundsätze der formellen Buchführungsvorschriften.
Buchführungsvorschriften
Die ordnungsgemässe Rechnungslegung muss nach folgenden Grundsätzen erfolgen: Vollständigkeit der Jahresrechnung, Klarheit und Wesentlichkeit aller Angaben, Vorsicht, Fortführung der Unternehmenstätigkeit, Stetigkeit sowie die Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven oder von Aufwand und Ertrag.Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich in Landeswährung. Es ist aber auch möglich die für das Unternehmen wichtigste Währung zu verwenden. In diesem Fall ist aber zusätzlich die Angaben in Landeswährung zu machen. Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind während 10 Jahren aufzubewahren.
Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Ebenso alle juristischen Personen. Lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen müssen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000, Vereine und Stiftungen die nicht verpflichtet sind sich ins Handelsregister eintragen zu lassen sowie Stiftungen, die gemäss Art. 83b ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.