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Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechnungslegung

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Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechnungslegung

Nachfolgend werden die Grundsätze einer ordnungsmässigen Rechnungslegung dargestellt. Eine korrekte Rechnungslegung ist wichtig, da sie der Informationsvermittlung an Dritte dient.

Ordnungsgemässe Rechnungslegung

Es gibt einige gültige Grundprinzipen die eingehalten werden müssen. Dazu gehören: Wesentlichkeit, Klarheit, Vollständigkeit und Stetigkeit. Ebenfalls genannt werden können das Bruttoprinzip sowie das Vorsichtsprinzip.

Wesentlichkeit

Bei der Rechnungslegung können nie alle Positionen abgebildet werden, die im Laufe eines Geschäftsjahres angefallen sind. Daneben gibt es unklare Positionen wie Goodwill und Abschreibungen, bei denen keine absolut genauen Beträge genannt werden können. Das Prinzip der Wesentlichkeit sieht daher vor, dass alle Sachverhalte wesentlich sind, die die Bewertung und Darstellung so stark beeinflussen, dass sich dadurch die Beurteilung der Adressaten verändern könnte. Die Messgrösse der Wesentlichkeit muss daher aus dem Blickwinkel der Adressaten beurteilt werden.

Klarheit

Das Prinzip der Klarheit verlangt vor allem eine übersichtlicher Darstellung und Gliederung. Zu ungewöhnlichen Positionen muss im Anhang eine Erläuterung vorhanden sein. Wichtig ist, dass die Rechnungslegung zu keinen Täuschungen Anlass geben darf.

Vollständigkeit

Die Vollständigkeit verlangt, dass alle Vermögenswerte und Verpflichtungen aufgeführt werden. Somit sind alle Informationen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens massgebend sind, offen zu legen. Zum Prinzip der Vollständigkeit gehört dazu, dass auch allfällige Risiken genannt werden.

Stetigkeit

Unter dem Prinzip der Stetigkeit versteht man, dass bei den verschiedenen Berichterstattungen immer dieselbe Darstellung gewählt wird. Damit werden die Berichte vergleichbar und eine kontinuierliche Betrachtung der Unternehmensentwicklung wird möglich. Wird bei der Rechnungslegung plötzlich eine andere Methode angewandt, so muss dieser Methodenwechsel begründet werden.

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