Umfang der Buchführungspflicht

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Umfang der Buchführungspflicht

Buchführungspflichtig sind prinzipiell alle Unternehmen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Kollektivgesellschaft, GmbH und AG sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Einzelfirmen haben ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 Buch zu führen. (vgl. Blog-Beitrag zum Thema "Wann besteht für ein Unternehmen die Buchführungspflicht?").

Es stellt sich die Frage, über was alles Buch geführt werden muss. Primär muss der Buchführungspflichtige die laufenden Geschäftsvorfälle in den sogenannten “Geschäftsbüchern” erfassen.Das Gesetz verlangt, dass• Geschäftsfälle und Sachverhalte vollständig, wahrheitstreu und systematisch erfasst werden• die Buchführung nach Art und Grösse des Unternehmens zweckmässig ist• die Belege für einzelne Buchungsvorgänge aufbewahrt werden• die Buchführung nachvollziehbar istEs besteht die Pflicht der doppelten Buchführung, d.h. der Erstellung von1. Bilanz und2. Erfolgsrechnung(Betriebsrechnung)

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