Eine Unterbilanz liegt vor, falls durch einen Bilanzverlust das Grundkapital sowie die vorgeschriebenen Reserven, nicht mehr vollständig durch die Vermögenswerte des Unternehmens gedeckt sind. Kapitalverlust und Überschuldung sind Arten einer Unterbilanz, welche gesetzliche Folgen nach sich ziehen.
Arten von Unterbilanzen
Eine Unterbilanz ohne gesetzliche Folgen liegt vor, wenn die Vermögenswerte das ganze Fremdkapital und mindestens die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven decken. Bei einer Unterbilanz mit gesetzlichen Folgen wird zwischen einem Kapitalverlust und einer Überschuldung unterschieden. Wenn das Vermögen zwar das ganze Fremdkapital, darüber hinaus aber weniger als die Hälfte des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven deckt, handelt es sich um einen Kapitalverlust (OR 725 I). Eine Überschuldung liegt vor, falls das Fremdkapital nicht mehr vollständig durch das Vermögen gedeckt wird (OR 725 II).
Gesetzliche Folgen
Bei einem Kapitalverlust muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen (OR 725 I). Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden (OR 725 II). Falls sich aus der Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind und Gläubiger nicht im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten, so hat der Verwaltungsrat gemäss OR 725 II den Richter zu benachrichtigen (vgl. Überschuldungsanzeige bei Kapitalgesellschaften). Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs oder kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht (OR 725a I).Als zugelassene Revisionsstelle führen wir gerne die Prüfung Ihrer Zwischenbilanz durch. Rechnen Sie online eine Offerte oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.