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Möglichkeit der Verbuchung einer Busse als Rückstellung

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Möglichkeit der Verbuchung einer Busse als Rückstellung

Juristische Personen können Rückstellungen als Aufwand in der Buchhaltung erfassen, wenn sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, was zu einer Reduktion des steuerbaren Gewinnes führt. Auch für Bussen oder andere finanzielle Sanktionen können Rückstellungen gemacht werden, allerdings nur wenn die Busse keinen Strafcharakter aufweist.

Was sind Rückstellungen?Bei einer Rückstellung besteht die Verpflichtung zu einer Leistung, die sich in der Regel auf rechtliche Verpflichtungen stützt oder aber auch auf einen Vorfall in der Vergangenheit. Der Eintritt und die Höhe der Leistungspflicht stehen noch nicht fest oder sind nicht genau bezifferbar. Rückstellungen werden etwa gebildet für Prozessrisiken von Gerichtsverfahren, schwebende Geschäfte, ungewisse Verbindlichkeiten, unterlassene Aufwendungen oder drohende Verluste. Juristische Personen können Rückstellungen gem. Art. 27 Abs. 2 DBG als Aufwand in der Buchhaltung erfassen, wenn sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind. Diese Aufführung in der Erfolgsrechnung hat zur Folge, dass der steuerbare Gewinn reduziert wird. Unter geschäfts- oder berufsmässige Rückstellungen fallen Art. 29 Abs. 1 DBG insbesondere Rückstellungen für:

  • im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  • Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind
  • andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen
  • künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Können Bussen auch als Rückstellungen verbucht werden?Am 26. September 2016 entschied das Bundesgericht über den Fall 2C_916/2014, bei dem ein Zürcher Treuhandunternehmen von der Europäischen Kommission mit einer Busse von 348'000 Euro belegt wurde. Die in der Schweiz steuerpflichtige Gesellschaft hatte gegen Entgelt administrative Tätigkeiten im Umfeld von Kartellabsprachen vorgenommen. Für die drohende Busse machte das Unternehmen Rückstellungen geltend, welche als Geschäftsaufwand verbucht wurden und somit den Gewinn reduzierten. Die Steuerbehörden akzeptierten dies nicht, weshalb der Fall am Ende vor das Bundesgericht kam.Das Bundesgericht verneinte aber die Möglichkeit solch eine Busse als Geschäftsaufwand zu verbuchen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter dürften nicht durch das Steuerrecht faktisch abgemildert werden. Die Verringerung des steuerbaren Reingewinns und der darauf entfallenden Gewinnsteuer hätte die nicht wünschenswerte Folge, dass ein Teil der Busse mittelbar vom Gemeinwesen übernommen werden würde. Anders verhalte es sich bei Bussen und anderen finanziellen Sanktionen, die unrechtmässig erlangten Gewinn abschöpfen. Diese hätten keinen Strafzweck und würden damit geschäftsbegründeten Aufwand darstellen.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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