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Neue Offenlegungspflichten für mehr Transparenz im Rohstoffsektor

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Neue Offenlegungspflichten für mehr Transparenz im Rohstoffsektor

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Schweizer Unternehmen, die Rohstoffe fördern, Zahlungen an staatliche Stellen von mehr als 100'000 Franken pro Geschäftsjahr offenlegen. Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts sollen mehr Transparenz im Rohstoffsektor schaffen und Unternehmen zu verantwortungsvollem Handeln bewegen.

Zu Beginn dieses Jahres sind die im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossenen Offenlegungsbestimmungen für Rohstoffunternehmen in Kraft getreten. Zweck der Normen ist es, die Transparenz im Rohstoffsektor zu erhöhen und Unternehmen im Bereich der Rohstoffförderung zu verantwortungsvollem Handeln zu animieren.

Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen

Unternehmen, die von den Transparenzvorschriften erfasst werden, müssen sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen öffentlichen und elektronisch zugänglichen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Der Offenlegungspflicht unterstehen alle Zahlungen an staatliche Stellen, die einzeln oder gesamthaft mindestens 100'000 Franken pro Geschäftsjahr ausmachen. Als staatliche Stellen zählen dabei nicht nur nationale, regionale und kommunale Behörden, sondern auch von diesen kontrollierte Abteilungen und Unternehmen. Erfasst werden müssen unter anderem Zahlungen für Produktionsansprüche, Nutzungsentgelten und Zahlungen zur Verbesserung der Infrastruktur.

Bundesrat kann Verpflichtungen ausdehnen

Die neuen Offenlegungsvorschriften sollen primär die Transparenz im Rohstoffsektor erhöhen. Aufgrund dessen, dass nur rohstofffördernde Unternehmen erfasst werden, ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen zurzeit aber noch relativ gering. In Art. 964f OR wird dem Bundesrat allerdings die Kompetenz eingeräumt, die Offenlegungsverpflichtungen im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens auf Unternehmen im Bereich des Rohstoffhandels auszudehnen.

Quelle: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/aktienrechtsrevision14.html

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