Die Kollektivgesellschaft besteht aus zwei oder mehreren natürlichen Personen, was Auswirkungen auf den Jahresabschluss hat. Spätestens am Ende des Geschäftsjahres haben die Gesellschafter Anspruch auf Zins ihres Kapitaleinsatzes und Honorar, soweit dies vertraglich festgelegt wurde (vgl. OR 558). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder Verlust endet.
Gewinnanteile können natürlich nur ausbezahlt werden, wenn die Kollektivgesellschaft beim Jahresabschluss tatsächlich einen Gewinn erzielt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Gewinn nach Köpfen unter den Gesellschaftern verteilt.Soweit ein Gesellschafter Gewinne, Zinsen und Honorare nicht bezieht, werden sie nach Feststellung der Bilanz seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern nicht einer der anderen Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt (OR 559 III).Damit für klare Verhältnisse gesorgt ist, wird für jeden Gesellschafter ein eigenes Konto Kapital (für die Kapitaleinlagen) sowie ein Konto Privat (für kurzfristige Verbindlichkeiten) geführt. Eine Verbuchung des Gewinns mit den Kapitalkonten ist erlaubt. In der Praxis erfolgt dessen Verbuchung aber häufig über die Privatkonten.Erleidet die Kollektivgesellschaft einen Verlust, wird dieser über die Kapitalkonten verbucht. Erzielt die Gesellschaft später einen Gewinn, kann dieser erst wieder ausbezahlt werden, wenn die Verminderung des Kapitals wieder kompensiert wurde.