Entscheidend für die Buchführungspflicht ist nur die Eintragungspflicht ins Handelsregister (nach Art. 957 OR), nicht aber die Eintragung selbst.
Entscheidend für die Buchführungspflicht ist nur die Eintragungspflicht ins Handelsregister (nach Art. 957 OR), nicht aber die Eintragung selbst. Unterlässt jemand pflichtwidrig die Eintragung im Handelsregister, muss trotzdem Buch geführt werden. Lässt sich eine Firma freiwillig ins Handelsregister eintragen, untersteht sie nicht der Buchführungspflicht. Zum Handelsregistereintrag und somit auch zur Buchführung sind Sie verpflichtet, wenn Sie ein kaufmännisches Unternehmen führen. Dies bedeutet, dass Sie das Unternehmen zu Erwerbszwecken führen. Die Einzelfirma ist erst ab einem Bruttoumsatz von CHF 100’000.– zum Handelsregistereintrag und damit zur Buchführung verpflichtet.Kurz: Kollektivgesellschaft, GmbH und AG sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Sind Sie eine Einzelfirma, haben Sie ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.– Buch zu führen. Es ist aber ratsam auch bei tieferem Jahresumsatz der Buchführung nach zu gehen und somit die finanzielle Situation im Auge zu behalten.