Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung

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Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung

Wenn eine Aktiengesellschaft in eine finanzielle Schieflage gerät, ist sie unter Umständen gesetzlich verpflichtet Massnahmen zur Behebung der Situation zu ergreifen. Je nach dem, wie kritisch die Lage ist, werden die Unterbilanz, der (hälftige) Kapitalverlust und die Überschuldung unterschieden.

In Art. 725 OR hat der Gesetzgeber festgehalten, was Aktiengesellschaften unternehmen müssen wenn die Gefahr des Konkurses droht. Sind nicht mehr ausreichend finanzielle Mittel vorhanden, um offene Gläubigerforderungen zu befriedigen, müssen die Unternehmen Sanierungsmassnahmen ergreifen. Abhängig davon, wie gross der Verlust ist, werden drei verschiedene Stadien unterschieden.

Unterbilanz (ohne gesetzliche Folgen)

Eine Unterbilanz ohne gesetzliche Folgen liegt vor, wenn eine Firma zwar Verlust macht, die Aktiven aber noch immer grösser sind als das Fremdkapital plus die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven. Diese Situation ist zwar nicht toll und die Geschäftsführung sollte versuchen im nächsten Geschäftsjahr wieder schwarze Zahlen zu schreiben, eine gesetzliche Pflicht zu handeln besteht aber noch nicht.

Rechnungsbeispiel:

Die A. AG besitzt ein Bankkonto auf dem 100'000 CHF liegen sowie Maschinen im Wert von 55'000 CHF. Insgesamt hat sie Aktiven in der Höhe von 155'000 CHF. Ausstehende Forderungen von Lieferanten belaufen sich auf 60'000 CHF, das Aktienkapital ist 100'000 und die gesetzlichen Reserven 15'000 CHF. Ausserdem wurde in der Bilanz ein Verlust von 20'000 verbucht. In diesem Fall liegt eine Unterbilanz ohne gesetzliche Folgen vor. Die A. AG hat zwar einen Verlust gemacht, aber die Aktiven (155'000 CHF) sind noch immer grösser als das Fremdkapital (60'000 CHF) plus die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven (50'000 + 7500 = 57'500 CHF).

Kapitalverlust

Eine Unterbilanz mit gesetzlichen Folgen bzw. ein Kapitalverlust ist gegeben, wenn die Aktiven die offenen Forderungen (Fremdkapital) zwar vollständig erfüllen können, aber nicht mehr ausreichen, um auch die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven zu decken. In dieser Situation muss der Verwaltungsrat unverzüglich die Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen (Art. 725 Abs. 1 OR).

Rechnungsbeispiel:

Angenommen die A. AG hat noch ein Darlehen aufgenommen und die Höhe des Fremdkapitals ist in der Folge auf 100'000 CHF gestiegen. Weil sich bei den Aktiven nichts geändert hat, beläuft sich der Bilanzverlust jetzt auf 60'000 CHF. Nun reichen die Aktiven zwar noch immer aus um die offenen Fremdkapitalforderungen zu begleichen (155'000 CHF > 100'000 CHF), aber der Restbetrag (55'000 CHF) ist kleiner als die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven (57'000 CHF vgl. oben).

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven nicht mehr ausreichen, um das Fremdkapital zu decken. Wenn das der Fall ist, muss eine Zwischenbilanz erstellt und durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden. Bestätigt dieser, dass die offenen Forderungen weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, muss der Verwaltungsrat den Richter über die Überschuldung benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR).

Rechnungsbeispiel:

Das Fremdkapital der A. AG beläuft sich jetzt auf 160'000 CHF und somit ist der Bilanzverlust auf 120'000 CHF gestiegen. In diesem Zeitpunkt sind die Aktiven geringer als das Fremdkapital (155'000 CHF < 160'000 CHF). Es liegt eine Überschuldung vor.

Die Regelung von Art. 725 Abs. 2 OR findet auch Anwendung, wenn zwar noch keine Überschuldung besteht, diese aber unmittelbar droht. Es liegt also ein «begründeter Verdacht der Überschuldung» vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Aktiven nur ganz knapp grösser sind als das Fremdkapital. Auch wenn eine Aktiengesellschaft über keine flüssigen Mittel (Bargeld, Bankkonto etc.) mehr verfügt, wird oftmals ein «begründeter Verdacht der Überschuldung» angenommen, denn die meisten Firmen brauchen flüssige Mittel, um ihre Geschäfte zu betreiben und offene Gläubigerforderungen tatsächlich zeitnah begleichen zu können.

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