Für kleine Arbeitgeber besteht in der Schweiz die Möglichkeit, geringe Lohnsummen mit einem vereinfachten Verfahren abzurechnen. Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl dieses Verfahren oder das ordentliche Abrechnungsverfahren zu verwenden.
Um das vereinfachte Verfahren anwenden zu können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Lohn pro Arbeitnehmer darf CHF 21‘060/Jahr nicht übersteigen. Bei kürzerer Beschäftigung als ein Jahr, wird der Lohn auf Jahresbasis hochgerechnet.
- Die Gesamtlohnsumme darf CHF 56‘160/Jahr nicht überschreiten
- Alle Löhne werden mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnet
- Beschäftigung keiner Grenzgänger aus dem Fürstentum Liechtenstein
- Kein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber im Kanton Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt, Wallis und einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich
Für den Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer entstehen dadurch mehrere Vorteile:Begleichung der Sozialversicherungsbeträge nur einmal pro JahrEntgegen des ordentlichen Abrechnungsverfahrens, müssen die Sozialversicherungsbeiträge nur einmal pro Jahr geleistet werden und nicht auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis. Das reduziert deutlich den administrativen Aufwand für den Arbeitgeber.Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Besteuerung des Einkommens Durch das vereinfachte Verfahren wird das Einkommen des Arbeitnehmers gleichzeitig versteuert. Der Arbeitnehmer muss dadurch dem Mitarbeiter keinen Lohnausweis erstellen und das Einkommen wird mit einem Einheitssteuersatz von 5% versteuert, der oftmals gegenüber der ordentlichen Besteuerung deutlich günstiger ist. Dies hat für den Arbeitnehmer eine deutlich niedrigere Steuerbelastung zur Folge. Dabei wird die Steuer als Quellensteuer bezogen, unabhängig ob Schweizer oder ausländischer Arbeitnehmer.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die Sozialversicherung. Im nächsten Beitrag erfahren Sie, wie das vereinfachte Sozialversicherungsverfahren angemeldet und abgerechnet wird.