Verzicht auf eingeschränkte Revision

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Verzicht auf eingeschränkte Revision

Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann unter Umständen auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden.

Verzicht auf eine eingeschränkte Revision

Eine Aktiengesellschaft (AG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Genossenschaft können auf eine eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out). Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste Bedingung ist, dass die Firma nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sein darf. Die Gesellschaft darf zusätzlich nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt aufweisen (OR 727a Abs.2). Sämtliche Aktionäre, Genossenschafter oder Gesellschaft müssen mit dem Verzicht auf die eingeschränkte Revision einverstanden sein.Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung dafür ersuchen. Für die Beantwortung hat der VR eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen und muss darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gewertet wird.Sofern die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben, so gilt der Verzicht auch für die folgenden Jahre. Jeder Aktionär kann aber bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision verlangen, was zur Folge hat, dass die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen muss.Zu Bedenken gilt es, dass der Verwaltungsrat allenfalls die Statuten anpassen muss und dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle anmelden muss.Ein Merkblatt zum Verzicht auf die Revision finden Sie auf der Homepage des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich.

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