Wirtschaftsgüter (Geschäftsaktiven), welche dem Unternehmen dienen (z.B.: Vorräte) müssen bei der Erstbewertung entweder zum Anschaffungspreis oder den Herstellungskosten bilanziert werden. Bei der Folgebewertung ist das Niederstwertprinzip („lower-of-cost-or-market“) zu beachten.
Bewertungsgrundsätze und -vorschriften für die Geschäftsaktiven
Bilanzierung und Bewertung von Geschäftsaktiven können einen massgeblichen Einfluss auf den Unternehmensgewinn haben. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Einkommenssteuer, da bei selbständigen Erwerbenden das Einkommen aus dem Unternehmensgewinn (= Reingewinn) besteht (vgl. Blogeintrag zur selbständigen Erwerbstätigkeit). Wirtschaftsgüter die einen bleibenden Wert haben und über den Bilanzstichtag hinaus dem Unternehmen dienen, müssen aus steuerrechtlicher Sicht aktiviert werden. D.h. sie müssen in der Buchhaltung des Unternehmens als Aktivposten aufgeführt werden (z.B.: typische Vermögenswerte sind Vorräte wie bspw. Handelswaren, Roh- und Betriebsstoffe, sowie unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen). Bei der Bilanzierung und Bewertung sind verschiedene Grundsätze zu beachten:
- Erstbewertung zu Herstellungs- oder Anschaffungskosten
- Herstellungskosten: Selbst hergestellte Güter werden grds. zu den Herstellungskosten bilanziert. Diese bestehend aus den Einzelkosten (z.B.: Materialkosten), den fixen Produktionsgemeinkosten und den variablen Produktionsgemeinkosten. Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten werden nicht dazugezählt.
- Anschaffungskosten: Entgeltlich erworbene Güter werden zu den Anschaffungskosten bilanziert. Diese bestehen aus dem Anschaffungspreis, den Anschaffungsnebenkosten (z.B.: Zölle, Transportkosten), den sonstigen Kosten abzüglich den Anschaffungspreisminderungen (z.B.: Rabatte, Skonti).
- Privateinlagen des Inhabers können mit dem Verkehrswert bilanziert werden.
- Güter die unentgeltlich erworben wurden, dürfen höchstens zum Verkehrswert aktiviert werden.
- Folgebewertung der Geschäftsaktiven
- Grundsatz der Einzelbewertung: Jeder Vermögenswert des Vorratsvermögen ist grds. einzeln zu bewerten
- Niederstwertprinzip („lower-of-cost-or-market“): Die Geschäftsaktiven müssen bei jedem Bilanzstichtag entweder mit dem niedrigeren Wert aus historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
Selbständig Erwerbende unterliegen den allgemeinen Buchführungsunterschriften (Art. 957 ff. OR), deshalb können die Geschäftsaktiven grds. immer zum Geschäfts- bzw. Verkehrswert bilanziert werden (Art. 960 Abs. 2 OR). Es können also auch uneingeschränkt Aufwertungen auf den Geschäftswert vorgenommen werden (MÄUSLI-ALLENSPACH/OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht, S. 99). Interessant ist die Möglichkeit, Geschäftsverluste durch eine buchmässige Aufwertung steuerlich auszugleichen (Art. 31 Abs. 1 DBG).