Das Gesetz räumt jedem Aktionär ein Auskunftsrecht ein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Aktionäre ihre Rechte auch ihrem wirklichen Willen entsprechend wahrnehmen können. Da das Gesetz aber keine Treuepflicht für Aktionäre kennt, findet dieses Anrecht beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen und schutzwürdigen Interessen seine Grenzen
Der Anspruch auf AuskunftBeim Auskunftsrecht nach Art. 697 OR handelt es sich um ein unentziehbares Recht der Aktionäre. Dadurch können diese vom Verwaltungsrat verlangen, Auskunft über den Geschäftsgang zu erhalten, oder von der Revisionsstelle über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung. Dieses Recht steht von Gesetzes wegen lediglich den Aktionären zu. Durch die Statuten kann das Recht aber auch Partizipanten zugesprochen werden.Ziel dieses Rechtsanspruches ist den Aktionären zu ermöglichen, sich eine freie Meinung zu bilden und gestützt auf diese ihre Aktionärsrechte wahrzunehmen. Demnach hat die Auskunftsforderung sich auf einen Gegenstand zu beziehen, welcher tatsächlich relevant für die Willensbildung ist. Zudem können auch lediglich allgemeine Informationen erfragt werden. Einen Rechtsanspruch auf konkrete Details über den Geschäftsgang oder die Revision gibt es nicht.Einschränkung des AuskunftsrechtesZwar ist das Auskunftsrecht unentziehbar, jedoch gilt es nur eingeschränkt. Das Obligationenrecht kennt für Aktionäre keine Treuepflicht. Auch durch die Statuten kann keine solche konstituiert werden. Demnach tritt das Auskunftsrecht gegenüber den Geschäftsgeheimnissen oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft zurück, so diese durch die Auskunft gefährdet werden. Die AG kann also nicht verpflichtet werden, Auskünfte über den aktuellen Stand der Forschung oder die genauen Herstellungsprozesse eines Produktes zu geben, wenn diese der Konkurrenz helfen würden.Im konkreten Einzelfall kommt es zu einer Interessensabwägung. Eine AG, welche keine Auskunft erteilt, muss konkret begründen, wie die Information die Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen gefährden würde. In die Abwägung fliessen oft Kriterien mit ein wie beispielsweisse die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der AG oder ihre Grösse.