Grössere Aktiengesellschaften besitzen neben dem Verwaltungsrat auch eine Geschäftsleitung. Gesetzlich steht die Geschäftsführung jedoch grundsätzlich dem Verwaltungsrat zu. Diese Aufgaben kann er an einzelne Mitglieder oder an Dritte delegieren, sofern sie nicht zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehören. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.
Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist nach schweizerischem Recht für alle Angelegenheiten, welche nicht gesetzlich oder gemäss den Statuten der Generalversammlung übertragen sind. Dazu gehört grundsätzlich auch die Geschäftsführung. Meist, insbesondere bei grösseren Unternehmen, wird diese aber übertragen, um den Verwaltungsgrat zu entlasten. Erlaubt wird diese Delegation durch Art. 716b OR. In Art. 716a Abs. 1 OR werden die Aufgaben des Verwaltungsrats festgehalten, welche hingegen nicht übertragen werden dürfen:
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- die Festlegung der Organisation;
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
Gemäss Art. 716b Abs. 1 OR dürfen Geschäftsführungsfunktionen, die nicht unter diese Auflistung fallen, nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte (Direktoren) übertragen werden. Verlangt wird also eine in den Statuten festgelegte Ermächtigung zur Delegation von Geschäftsführungsaufgaben. Die Aufnahme einer solchen Ermächtigung in die Statuten wird durch die Generalversammlung vorgenommen. Diese kann dann etwa entscheiden, ob Aufgaben nur an Delegierte oder Dritte übertragen werden dürfen, oder auch, dass gewisse Funktionen – auch über die eingangs aufgeführte gesetzliche Auflistung hinaus – Aufgabe des Gesamtverwaltungsrat bleiben sollen. Wenn eine statutarische Ermächtigung zur Delegation fehlt und Geschäftsführungsfunktionen trotzdem an andere Organe oder Dritte übertragen werden, liegt eine unbefugte Delegation durch den Verwaltungsrat vor, durch welche sich dessen Mitglieder haftbar machen.In unserem nächsten Beitrag erfahren Sie mehr zu den formellen Anforderungen an die Delegation und mehr über die Haftung.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.