Werden ausländische Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt, werden diese unter gewissen Voraussetzungen melde- bzw. bewilligungspflichtig.
Hierbei wird zwischen der Herkunft der Arbeitnehmer folgender Staaten unterschieden:
- EU-17/EFTA
- EU-8
- EU-2
- Drittstaaten
Entsendung seitens Arbeitgebern der EU-17/EFTA und EU-8Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu einer Dauer von 90 Tagen, wird man in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag meldepflichtig:
- Bauhauptgewerbe
- Baunebengewerbe
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Erotikgewerbe
- Gewerbe der Reisenden
- Hotel- und Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten
In allen anderen Branchen besteht die Meldepflicht erst wenn die Arbeitsdauer 8 Tage überschreitet. Ist eine Meldepflicht gegeben, muss diese 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfüllt werden.Bei Entsendung von ausländischen Arbeitnehmer länger als 90 Tage, werden diese generell bewilligungspflichtig.Entsendung seitens Arbeitgebern der EU-2Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu einer Dauer von 90 Tagen, wird man in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig:
- Bauhauptgewerbe
- Baunebengewerbe
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Erotikgewerbe
- Gartenbaugewerbe
- Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten
Im Hotel- und Gastgewerbe sowie dem Reisendengewerbe ist man ab dem ersten Arbeitstag meldepflichtig. In allen übrigen Branchen, ist die Meldepflicht erst ab einer Arbeitszeit von 8 Tagen gegeben. Zudem ist auch hier die Meldefrist von 8 Tagen vor Arbeitsbeginn einzuhalten.Ab dem 1. Juni 2016 gilt zudem für Entsendungen aus den EU-2 Staaten dieselbe Regelung wie für EU-17 sowie EU-8 Staaten.Bei der Überschreitung der 90-Tage Grenze, werden zudem die Arbeitnehmer bewilligungspflichtig.Entsendung seitens Arbeitgebern aus DrittstaatenDie Entsendung von Arbeitnehmer aus Drittstaaten der folgenden Branchen, ist ab dem ersten Arbeitstag bewilligungspflichtig:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Erotikgewerbe
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Reisendengewerbe
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
Alle übrigen Branchen werden ab dem 8. Tag der Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die die Melde- und Bewilligungspflicht.