Entsendung von Arbeitnehmern seitens ausländischer Arbeitgeber

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Entsendung von Arbeitnehmern seitens ausländischer Arbeitgeber

Werden ausländische Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt, werden diese unter gewissen Voraussetzungen melde- bzw. bewilligungspflichtig.

Hierbei wird zwischen der Herkunft der Arbeitnehmer folgender Staaten unterschieden:

  • EU-17/EFTA
  • EU-8
  • EU-2
  • Drittstaaten

Entsendung seitens Arbeitgebern der EU-17/EFTA und EU-8Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu einer Dauer von 90 Tagen, wird man in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag meldepflichtig:

  • Bauhauptgewerbe
  • Baunebengewerbe
  • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  • Erotikgewerbe
  • Gewerbe der Reisenden
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten

In allen anderen Branchen besteht die Meldepflicht erst wenn die Arbeitsdauer 8 Tage überschreitet. Ist eine Meldepflicht gegeben, muss diese 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfüllt werden.Bei Entsendung von ausländischen Arbeitnehmer länger als 90 Tage, werden diese generell bewilligungspflichtig.Entsendung seitens Arbeitgebern der EU-2Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu einer Dauer von 90 Tagen, wird man in den folgenden Branchen ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig:

  • Bauhauptgewerbe
  • Baunebengewerbe
  • Bewachungs- und Sicherheitsdienst
  • Erotikgewerbe
  • Gartenbaugewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten

Im Hotel- und Gastgewerbe sowie dem Reisendengewerbe ist man ab dem ersten Arbeitstag meldepflichtig. In allen übrigen Branchen, ist die Meldepflicht erst ab einer Arbeitszeit von 8 Tagen gegeben. Zudem ist auch hier die Meldefrist von 8 Tagen vor Arbeitsbeginn einzuhalten.Ab dem 1. Juni 2016 gilt zudem für Entsendungen aus den EU-2 Staaten dieselbe Regelung wie für EU-17 sowie EU-8 Staaten.Bei der Überschreitung der 90-Tage Grenze, werden zudem die Arbeitnehmer bewilligungspflichtig.Entsendung seitens Arbeitgebern aus DrittstaatenDie Entsendung von Arbeitnehmer aus Drittstaaten der folgenden Branchen, ist ab dem ersten Arbeitstag bewilligungspflichtig:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Erotikgewerbe
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Reisendengewerbe
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst

Alle übrigen Branchen werden ab dem 8. Tag der Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die die Melde- und Bewilligungspflicht.

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