Eine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung ist bei jeder Gesellschaftsform möglich. Eine AG oder GmbH muss jedoch durch min. eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten sein.
Selbstorganschaft und Drittorganschaft
Bei Rechtsgemeinschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) gilt das Prinzip der Selbstorganschaft wonach jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung verpflichtet ist. Bei Körperschaften (AG, Genossenschaft, Verein) gilt hingegen das Prinzip der Drittorganschaft, wonach die Mitgliedschaft weder das Recht noch eine Pflicht zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben begründet.Die gesetzlich vorgesehene Selbstorganschaft kann durch einen Gesellschaftsvertrag in eine Drittorganschaft umgewandelt werden, in der die vom Gesetz abweichende Kompetenzordnung geregelt wird. Eine Trennung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung ist somit bei allen Gesellschaftsformen möglich.
Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz
Von Gesetzes wegen muss eine AG oder eine GmbH durch min. eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden (Art. 718 Abs. 4 & Art. 814 Abs. 3 OR). Die Vertretung (Geschäftsführer, Direktor oder Mitglied des Verwaltungsrats) muss dazu weder das Schweizer Bürgerrecht besitzen noch Anteilseigner der zu vertretenden Gesellschaft sein.Aufgrund dieser rechtlichen Voraussetzungen bieten wir Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmandate durch qualifizierte Findea-Mitarbeiter an. Die Entscheidungen treffen selbstverständlich weiterhin Sie. Ausserdem können wir Ihnen neben der rein juristischen Vertretung, auch bei strategischen, operativen und administrativen Entscheidungen zur Seite stehen, um zum langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens beizutragen.