Internes Kontrollsystem (IKS) bei Aktiengesellschaften

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Internes Kontrollsystem (IKS) bei Aktiengesellschaften

Seit der Revision des Obligationenrechts haben Aktiengesellschaften die Pflicht zur Erstellung, Umsetzung und Anwendung eines internen Kontrollsystems (IKS). Es handelt sich dabei um ein Kontrollinstrument des Risikomanagements. Die Existenz des IKS wird von der Revisionsstelle geprüft.

Wozu braucht es ein internes Kontrollsystem?

Beim internen Kontrollsystem (IKS) handelt es sich um ein Führungsinstrument in Unternehmen, welches den ordnungsgemässen Ablauf von Geschäften sowie deren Wirtschaftlichkeit sicherstellen soll und damit einen Beitrag zu effizientem Risikomanagement leistet. Im Kern geht es darum durch standardisierte Kontrollen Fehler im Arbeitsprozess zu verhindern oder zumindest aufzudecken. Durch die Steuerung mittels IKS sollen Geschäftsprozesse effizient und zuverlässig abgewickelt werden können.

Was gehört in ein internes Kontrollsystem?

Mit dem IKS werden primär drei Ziele verfolgt: die Sicherstellung von Effektivität und Effizienz, die Verlässlichkeit der Berichterstattung sowie die Gesetzeskonformität. Damit diese Ziele erreicht werden können muss ein IKS nachvollziehbar, wirksam und effizient sein. Das konkrete IKS muss an die jeweiligen spezifischen Begebenheiten eines Unternehmens angepasst werden. Einen Anhaltspunkt bietet aber das COSO-Framework, welches als Grundmuster für die Ausgestaltung von IKS dient. Dieses sieht vor, dass in einem ersten Schritt festgelegt werden muss was kontrolliert wird (Kontrollumfeld). Im Anschluss müssen die spezifischen Risiken im Unternehmen identifiziert und bewertet werden (Risikobewertung) sowie angemessene Massnahmen implementiert werden, um besagten Risiken zu begegnen (Kontrollaktivitäten). Diese Kontrollmassnahmen und Risikoprozesse gilt es zu kommunizieren (Information und Kommunikation) sowie stetig zu überwachen und zu verbessern (Überwachung).

Was prüft die Revisionsstelle?

Gemäss Art. 728a OR prüft die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften, welche der ordentlichen Revision unterstehen, ob ein IKS existiert. Eine Existenz wird im Allgemeinen bejaht, wenn ein IKS vorhanden und überprüfbar ist (dokumentiert), wenn das IKS den Geschäftsrisiken und der Tätigkeit des Unternehmens angepasst ist, wenn das IKS den Mitarbeitern bekannt ist und wenn das festgelegte IKS auch tatsächlich angewendet wird also ein Kontrollbewusstsein im Unternehmen existiert. Die Revisionsstelle prüft die Existenz durch eine umfassende Analyse des IKS sowie sogenannte Einhalteprüfungen (Stichproben). Dabei untersucht die Revisionsstelle nur die obigen Existenzkriterien, nimmt aber keine detaillierte operative Wirksamkeitsprüfung vor.

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