Revision Erbrecht Unternehmensnachfolge Teil I – Was hat der Gesetzgeber geplant?

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Revision Erbrecht Unternehmensnachfolge Teil I – Was hat der Gesetzgeber geplant?

Der Bundesrat will die Hürden für die familieninterne Unternehmensnachfolge durch die Revision des Erbrechts senken. Die Reform soll die Stabilität von Schweizer KMU fördern und Arbeitsplätze sichern. In der Vernehmlassung wurde die Vorlage überwiegend begrüsst. Bis Anfang 2021 soll das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat nun die Botschaft unterbreiten.

Über 99 Prozent der Schweizer Unternehmen sind KMU, davon sind rund 80 Prozent Familienbetriebe oder Geschäfte mit weniger als 10 Angestellten. Insgesamt schaffen die KMU etwa zwei Drittel der Arbeitsplätze hierzulande. Einer Schätzung der Universität St. Gallen zufolge kommt es jährlich bei 3400 Unternehmensnachfolgen zu Finanzierungsproblemen wegen der bestehenden erbrechtlichen Regelungen. Diese Schwierigkeiten wirken sich auf rund 48'000 Beschäftigte aus. In Anbetracht der Bedeutung von KMU und Familienbetrieben für die Schweiz hat der Bundesrat nun beschlossen die erbrechtlichen Regelungen zur familieninternen Unternehmensnachfolge zu revidieren. Der Vorentwurf sieht dazu vier konkrete Massnahmen vor.

Integralzuweisung – Unternehmen geht an nur einen Erben

Als zentrale Massnahme sieht der Vorentwurf die sogenannte Integralzuweisung eines Unternehmens an nur einen Erben vor (Art. 617 revZGB). Umfasst eine Erbschaft ein Unternehmen oder Anteilsrechte an einem solchen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm das Unternehmen oder die Anteile daran vom Gericht alleinig zugewiesen werden. Der betreffende Erbe erhält dadurch die Kontrolle über die gesamte Unternehmung. So kann eine Zerstückelung oder der Verkauf bzw. die Schliessung des Unternehmens wegen Uneinigkeit der Erben verhindert werden. Verlangen mehrere Erben die Integralzuweisung soll jener den Zuspruch erhalten, der zur Geschäftsführung am besten geeignet ist.

Zahlungsaufschub für den Unternehmensnachfolger

Weiter sieht der Vorentwurf vor, dass derjenige Erbe welcher die Unternehmensnachfolge antritt, einen Zahlungsaufschub verlangen kann (Art. 619 revZGB). Würde die sofortige Auszahlung der übrigen Erben den Unternehmensnachfolger in finanzielle Schwierigkeiten bringen, können diesem Zahlungsfristen eingeräumt werden. Durch diese Regelungen sollen Liquiditätsengpässe verhindert werden.

Auszahlung zum Anrechnungswert

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Anrechnungswert des Unternehmens nicht mehr an den Zeitpunkt des Erbgangs, sondern an den Zeitpunkt der Übertragung anknüpfen soll. Durch diese Regelung soll dem Risiko Rechnung getragen werden, welches der Unternehmensnachfolger übernimmt. Abweichende Anordnungen des Erblassers bleiben weiterhin vorbehalten.

Verstärkter Schutz für Pflichtteilserben

Nicht zuletzt sollen durch die neuen Regelungen die pflichtteilsberechtigten Erben stärker geschützt werden (Art. 618 revZGB). Ausgeschlossen ist, dass einem pflichtteilsgeschützten Erben entgegen seinem Willen ein Teil des Pflichtteils in Form von Minderheitsanteilen ausbezahlt wird, wenn ein anderer Erbe die Kontrolle über das Unternehmen hält.

Wie geht es weiter?

Der Vorentwurf stiess in der Vernehmlassung auf Anklang, wie der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2020 verlauten liess. Das EJPD wird dem Bundesrat die Botschaft dazu unterbreiten. Mit einem Inkrafttreten der neuen Regelung ist nicht vor 2021 zu rechnen.

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