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Sacheinlagegründung – Gesetzliche Grundlagen und Sacheinlageprüfung

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Sacheinlagegründung – Gesetzliche Grundlagen und Sacheinlageprüfung

Bei einer Sacheinlagegründung erfolgt die Liberierung der gezeichneten Aktien bzw. der GmbH-Anteile nicht in Geld, sondern durch Sachwerte. Die Sacheinlagegründung ist sowohl bei der Gründung einer AG oder GmbH durch die Einbringung privater Nutzungsgegenstände als auch bei der Umwandlung einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft möglich.

Vorausgesetzte Eigenschaften einer Sacheinlage

Zu den einbringbaren Gegenständen gehören bewegliche Sachen, Immobilien, Forderungen, Wertpapiere sowie andere Ansprüche. Nach der Gründung werden Sacheinlagen in der Bilanz als Aktivum geführt und dienen somit auch als Haftungssubstrat gegenüber Gläubigern. Eine Sacheinlage muss folglich verwendbar, übertragbar, bewertbar, aktivierbar, werthaltig und frei verfügbar sein.So kann bspw. ein Fahrzeug, das einem der Gründer gehört als Sacheinlage dienen. Ein geleastes Auto ist hingegen nicht übertragbar, da der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht an Dritte verkaufen darf. Infolgedessen kann ein geleastes Auto auch nicht als Sacheinlage dienen.Als Sacheinlage eignen sich grundsätzlich:

  • Sachen (z.B. Grundstückte, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge)
  • Wertschriften und Beteiligungsrechte (z.B. Aktien, Obligationen)
  • Immaterialgüterrechte (z.B. Marken, Patente)
  • Obligatorische Rechte (z.B. Forderungen)
  • Sachgesamtheiten (z.B. bei einer Umwandlung einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft

Zu nicht sacheinlagefähigen Werten gehören:

  • Gebrauchsrechte (z.B. Miete)
  • Periodische Leistungen (z.B. Arbeitsleistungen)
  • Objekte von geringem Wert (z.B. Bürobedarf)
  • Zukünftige Ansprüche

Gesetzliche Voraussetzungen zur Anerkennung einer Sacheinlage

Damit eine Sacheinlage als Deckung anerkannt wird, muss gemäss Art. 634 Abs. 1 OR:

  • die Sacheinlage auf einem schriftlichen oder bei Immobilien einem öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertag geleistet werden;
  • die Gesellschaft als Eigentümerin sofort über die Sacheinlage verfügen können, sobald das Unternehmen im Handelsregister eingetragen wurde;
  • sowohl ein Gründungsbericht als auch eine Prüfungsbestätigung des Berichts durch einen staatlich zugelassenen Revisor vorliegen.

Im Bericht müssen die Gründer schriftlich über die Art und den Zustand sowie die Angemessenheit der Bewertung Rechenschaft abgeben (Art. 635 Abs. I Ziff. 1 OR).

Sacheinlageprüfung

Der Revisor prüft die formelle (Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit) sowie materielle Richtigkeit (Angemessenheit der Bewertung) des Gründungsberichts.Gerne führen unsere Juristen und Treuhänder Ihre Gründung durch. Als zugelassene Revisionsstelle können wir zudem Ihre Sacheinlageprüfung vornehmen. Rechnen Sie online eine Offerte oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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