Die Liberierung der Aktien bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft kann entweder in Geld (Gründung mit Bareinlage) oder durch das Einbringen von Sachwerten (Qualifizierte Gründung) erfolgen.
Sacheinlagegründung
Bei der Sacheinlagegründung wird das einzubringende Kapital nicht in Form von Bargeld sondern durch die Einbringung von Sachen, Forderungen oder anderen Vermögenswerten geregelt. Als Gegenwert erhält der Einleger Aktien bzw. Stammanteile. Übersteigt der Wert der eingebrachten Aktiven das zu liberierende Kapital, kann der darüber hinausgehende Betrag dem einlegenden Aktionär/Gesellschafter als Forderung gutgeschrieben werden.
Stampa-Erklärung
Um sich abzusichern, verlangen Handelsregisterämter und Revisionsstellen in der „Stampa-Erklärung“ eine Bestätigung der Gründer, dass keine anderen als die in den Statuten erwähnten Sachwerte eingebracht werden.Um zu verhindern, dass das Kapital durch Einbringung wertloser oder überbewerteter Vermögenswerte nur teilweise oder sogar nur fiktiv liberiert wird, ist eine Gründungsprüfung durch einen zugelassenen Revisor notwendig.Gerne führen unsere Juristen und Treuhänder Ihre Gründung durch. Als zugelassene Revisionsstelle können wir zudem Ihre Sacheinlageprüfung vornehmen. Rechnen Sie online eine Offerte oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.