Eine Kapitalherabsetzung bietet sich sowohl im Falle einer Überkapitalisierung als auch bei einer Sanierungssituation an. Bei einer Aktienkapitalherabsetzung wird dabei der Nominalbetrag des Aktienkapitals reduziert.
Formen der Aktienkapitalherabsetzung
Die Herabsetzung des Aktienkapitals (AK) kann mit aber auch ohne Mittelabfluss erfolgen. Im Rahmen einer Herabsetzung mit Mittelabfluss (sog. Konstitutive AK-Herabsetzung) werden nicht mehr benötigte Mittel an die Aktionäre rückerstattet. Liegt eine Unterbilanz vor, kann diese durch eine Herabsetzung ohne Mittelabfluss (sog. Deklaratorische AK-Herabsetzung) beseitigt werden. Dabei wird der Nennwert der Aktien mit dem tatsächlichen inneren Wert in Übereinstimmung gebracht.
Durchführung einer Aktienkapitalherabsetzung
Im Rahmen einer AK-Herabsetzung muss ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigen, dass die Forderungen der Gläubiger auch nach der Herabsetzung voll gedeckt sind (OR 732 II). Die Generalversammlung kann darauf unter Anwesenheit des Revisionsexperten eine entsprechende Änderung der Statuten beschliessen (OR 732 I). Falls eine Herabsetzung beschlossen wurde, veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt und informiert die Gläubiger, dass diese innerhalb von zwei Monaten, die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen können (OR 733). Die effektive Herabsetzung darf erst nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden und bedarf einer öffentlichen Urkunde, die feststellt, dass alle geltenden Vorschriften erfüllt sind (OR 734).Als zugelassene Revisionsstelle übernehmen wir gerne die Prüfung Ihrer Kapitalherabsetzung. Rechnen Sie online eine Offerte oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.