Der Lohnverzicht ist bei einer Aktiengesellschaft und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich möglich, aber nicht immer sinnvoll.
Lohnverzicht bei einer Kapitalgesellschaft
Sowohl die AG als auch die GmbH sind eigenständige juristische Personen. Sie werden auch Kapitalgesellschaften genannt. Ein Anspruch auf Lohn besteht, sofern ein solcher vereinbart wurde. Dies ergibt sich zum Beispiel aus einem Arbeitsvertrag oder auch einem Auftragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.Die Frage, ob man einen Lohnverzicht machen will, stellt sich vor allem bei einer AG oder GmbH die nur von einer einzigen Person beherrscht wird und bei der der Inhaber auch gleichzeitig alle Geschäfte führt. Hier ist ein Lohnverzicht durchaus möglich, da grundsätzlich die Vertragsfreiheit gilt. Bei einem Verzicht auf Lohnauszahlung fällt aber die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht weg. So schuldet man auch bei einem Lohnverzicht einen gewissen Mindestbetrag für die 1. Säule (AHV). Allerdings steht der Lohnverzicht im Konflikt mit der Regelung, dass eine AG/GmbH grundsätzlich keine Vermögenswerte ohne Gegenwert entgegen nehmen kann. Also auch wenn eine wirtschaftliche Identität zwischen Gesellschaft und Inhaber besteht, so müssen diese beiden Personen rechtlich strikt voneinander getrennt werden.Eine Möglichkeit, so dass man keinen Lohn auszahlen muss besteht darin, dass anstatt Lohn eine Dividende ausbezahlt wird. Hier stellt sich aber das Problem der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, welches im Rahmen des Beteiligungsabzuges allerdings gemildert wurde.Es muss im Einzelfall geprüft werden wie das steuerlich optimale Verhältnis zwischen Dividenden und Lohnzahlung ist.