Partizipationsscheine können für Aktiengesellschaften eine lukrative Alternative zum regulären Aktienkapital darstellen. Das durch die Partizipationsscheine begründete Partizipationskapital wird ebenfalls dem Eigenkapital zugerechnet, doch haben die Partizipanten kein Stimmrecht. Mit wenigen, aber wichtigen Ausnahmen, sind Partizipationsscheine den Aktien gleichgestellt. Deshalb werden sie manchmal auch stimmrechtslose Aktien genannt.
Die EntstehungOb und wie viele Partizipationsscheine ausgegeben werden, obliegt einer jeden Gesellschaft selbst. Gesamthaft bilden die Partizipationsscheine das Partizipationskapital, welches von den Statuten vorgesehen werden kann, so Art. 656a Abs. 1 OR. Diese Partizipationsscheine werden gegen eine Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert jedoch kein Stimmrecht. Partizipationsscheine müssen ausdrücklich aus solche bezeichnet werden. Als Inhaber dieser Scheine wird man am Gewinn berechtigt, beziehungsweise im Liquidationsfall am residualen Wert des Unternehmens. Partizipationskapital kann in den Verfahren der genehmigten, beziehungsweise bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden (Art. 656b Abs. 5 OR). Bei solch einer Erhöhung, darf nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Kapitals ausgegeben werden (Art. 656b Abs. 4 OR). Insgesamt darf das Partizipationskapital nicht das Doppelte des Aktienkapitals übersteigen.Rechtliche StellungInhaber von Partizipationsscheine haben nicht nur kein Stimmrecht, sondern auch keine damit zusammenhängenden Rechte, sofern die Statuten nicht etwas Anderes bestimmen (Art. 656c Abs. 1 OR). Damit sind das Recht auf Einberufung der Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht gemeint (Art. 656c Abs. 2 OR). Sprechen die Statuten den Partizipanten kein Recht auf Auskunft und Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung zu, so können diese ein schriftliches Begehren zuhanden der Generalversammlung stellen. Ansonsten sind die Aktionäre und die Partizipanten einander sehr ähnlich gestellt. Dies manifestiert sich darin, dass die Aktionäre zwar die Stellung der Partizipanten verschlechtern können, aber nur, wenn die Stellung der Aktionäre entsprechend gleichfalls verschlechtert wird (Art. 656f Abs. 3 OR). Wichtig zu wissen ist zudem, dass das Partizipationskapital zum Aktienkapital hinzugezählt wird bei den Bestimmungen über die Einschränkung des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust (Art. 656b Abs. 3 OR).