Verzicht auf Revisionsstelle: Opting-Out – Risiken für Gläubiger?

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Verzicht auf Revisionsstelle: Opting-Out – Risiken für Gläubiger?

Seit der Einführung des Revisionsrechts (OR) im 2008 haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit auf eine Revisionsstelle zu verzichten, auch Opting-Out genannt. Es stellt sich die Frage, ob dadurch für das Unternehmen und seine Gläubiger Risiken entstehen.

Börsenkotierte und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen unterliegen der Pflicht zur ordentlichen Revision (Art. 727 OR). Der eingeschränkten Revision unterliegen Firmen, die die Bedingungen zur ordentlichen Revision nicht erfüllen (Art. 727a Abs.1 OR). Also jene mit weniger als CHF 40 Mio Umsatz resp. mit einer Bilanzsumme von max. CHF 20 Mio, sowie mit nicht mehr als 250 Vollzeitstellen. Sind weniger als 10 Mitarbeiter in einem Anstellungsverhältnis, kann sogar vollständig auf eine Revisionsstelle verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter damit einverstanden sind (Art. 727a Abs.2 Or). Man spricht dann vom sogenannten Opting-Out.Für die Banken als Kreditgeber bedeutet ein Opting-Out nicht primär eine schlechte Bonität des Schuldners. Vielmehr interessieren sich Banken, ob die Buchhaltung durch einen seriösen Treuhänder erstellt wird. Allerdings steht fest, dass Unternehmen, die auf eine Revisionsstelle verzichtet haben, näher auf ihre Bonität geprüft werden müssen.Unternehmen mit tiefer Bonität müssen sich teurer fremdfinanzieren und sind weniger liquide. Durch ein Opting-Out werden aber primär Kosten gespart. Aufgrund der hohen Dichte an Opting-Outs von Gesellschaften in der Schweiz ist davon auszugehen, dass das Argument Kostenfaktor jenes der Sicherheit überwiegt. Daher steigt das Risiko für Kreditgeber und Lieferanten kaum.

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