Das IASB hat einen Entwurf mit einem Vorschlag zur Änderung des Accounting-Standards IFRS 16 veröffentlicht. Darin äussert sich das IASB zur bilanziellen Behandlung von Leasingverbindlichkeiten im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen.
Sale-and-Lease-Back
Bei einem Sale-and-Lease-Back handelt sich um eine Sonderform der Leasings, bei dem der Eigentümer einer Sache diese an einen Leasinggeber veräussert und gleichzeitig via Leasingvertrag zurückleast. Eine Sale-and-Lease-Back-Transaktion wird häufig ausgeführt, wenn Liquidität benötigt wird. Im Rahmen des Verkaufs erhält der Verkäufer-Leasingnehmer den Kaufpreis vom Käufer-Leasinggeber. Im Gegenzug muss der Verkäufer-Leasingnehmer die Leasingraten an den Käufer-Leasinggeber bezahlen. Durch die Transaktion werden die stillen Reserven aktiviert und die Eigenkapitalquote im Unternehmen steigt. Diese Art von Geschäft eignet sich vor allem für Anlagegüter oder Maschinen.
Vorgeschlagene Änderung IFRS 16
Im vergangenen Monat hat das IASB einen Änderungsvorschlag zur Frage publiziert, wie der Verkäufer-Leasingnehmer die Folgebewertungsvorschriften in IFRS 16 auf die Leasingverbindlichkeit, welche bei einer Sale-and-Lease-Back-Transaktion entsteht, anzuwenden hat. Konkret sieht der neue Entwurf zwei Änderungen für den Verkäufer-Leasingnehmer vor. Das IASB schlägt vor, dass ein Verkäufer-Leasingnehmer
- bei der Anwendung der Vorschriften von IFRS 16 für die Bewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und der Leasingverbindlichkeit, welche sich aus dem Leaseback ergeben, den Anteil des veräusserten Vermögenswerts determiniert, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht, indem der abgezinste Barwert der erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis mit dem beizulegenden Zeitwert des veräusserten Vermögenswerts verglichen wird, und
- in der Folge die Leasingverbindlichkeit bewertet, indem der Buchwert verringert wird, damit er die erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis widerspiegelt.
Stellungnahmen erwünscht
In Übereinstimmung mit IAS 8 würde ein Verkäufer-Leasingnehmer die Änderung rückwirkend anwenden, ausser einer solcher Anwendung wäre nur unter Nutzung nachträglicher Erkenntnisse möglich. Stellungnahmen zur vorgeschlagenen von IFRS 16 werden vom IASB bis zum 29. März 2021 erbeten.
Quelle: Nachricht «IASB veröffentlicht vorgeschlagene Änderung an IFRS 16» von Der Betrieb vom 1. Dezember 2020.