Ausländerinnen und Ausländer, welche in der Schweiz arbeiten möchten, brauchen eine Bewilligung. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Voraussetzungen gemäss dem Ausländergesetz (AuG) für Personen aus Drittstaaten erfüllt sein müssen, damit eine Zulassung erfolgen kann.
Personen aus Drittstaaten (Nicht-EU/EFTA), welche einen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anstreben, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Ausländerinnen und Ausländer können hierzu zugelassen werden, falls:
- Die Ausübung der Erwerbstätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
- Das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt;
- Die Begrenzungsmassnahmen (Höchstzahlen des Bundes und der Kantone) eingehalten werden;
- Für die Erwerbstätigkeit weder ein geeigneter inländischer Arbeitnehmer noch ein geeigneter Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen vorliegt, gefunden wurde;
- Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden;
- Es sich beim Ausländer um eine Führungskraft, einen Spezialisten oder eine andere qualifizierte Arbeitskraft handelt, die darüber hinaus eine berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, entsprechende Sprachkenntnisse sowie eine nachhaltige Integration sowohl im schweizerischen Arbeitsmarkt als auch im gesellschaftlichen Umfeld erwarten lässt;
- Und der Ausländer über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt.
Bei einer Annahme des Gesuchs ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandsvertretung zur Visumsausstellung. Vor Arbeitsbeginn muss sich der ausländische Arbeitnehmer noch bei der entsprechenden Behörde des Wohnortes anmelden.Wenn Sie aus einem Drittstaat in die Schweiz einwandern möchten, klären unsere Juristen Ihre Situation umfassend und auf individueller Basis ab. Nachdem Ihre Anfrage bei uns eingegangen ist, senden unsere Juristen Ihnen eine Aufwands- und Kostenschätzung für die Bearbeitung Ihres Falls. Sie können dann entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen.