Im Sozialversicherungsrecht hat die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit in gewissen Bereichen eine erhebliche Bedeutung. Generell kann gesagt werden, dass unselbständig erwerbende Personen häufiger Sozialversicherungen unterstellt sind als Selbständige.
Abgrenzung nicht immer einfach zu machen
Die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit ist in einem konkreten Fall nicht immer einfach zu machen. Zusätzlich unterscheiden sich die sozialversicherungsrechtlichen auch von den arbeitsrechtlichen Abgrenzungskriterien.Im Sozialversicherungsrecht geht man von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dies mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, für deren Inanspruchnahme oder Erwerb eine finanzielle Gegenleistung verlangt wird. Massgebend für die Beurteilung der Selbständigkeit ist auch die Klärung wer das spezifische Unternehmerrisiko trägt.Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geht man dagegen bei folgenden Kriterien aus: Fehlen von erheblichen Investitionen, keine massgebliche Entscheidungsbefugnis, Pflicht sich an Weisungen zu halten, Bindung an einen Arbeitsplan bzw. Arbeitszeit, oder auch die regelmässige Arbeit für die nämliche Arbeitgeberin. Eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Formen kann nicht vorgenommen werden. Vielmehr kommt es darauf an, welche Merkmale in einem konkreten Fall überwiegen.Unselbständige Personen sind häufiger Sozialversicherungen unterstellt als Selbständigerwerbende. So sind nur Unselbständige bei der Arbeitslosenversicherung versichert. Weiter kann festgehalten werden, dass Selbständige bei der beruflichen Vorsorge (BV) sowie bei der Unfallversicherung (UV) nicht automatisch versichert sind. Sie können aber freiwillig den beiden Versicherungen beitreten.