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Der Bundesrat lässt prüfen, ob im Revisionsrecht ein Handlungsbedarf besteht

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Der Bundesrat lässt prüfen, ob im Revisionsrecht ein Handlungsbedarf besteht

Der Bundesrat hat einen verwaltungsexternen Expertenbericht über das Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht zur Kenntnis genommen. Aus diesem wird zwar kein grundsätzlicher Handlungsbedarf ersichtlich, dennoch lässt der Bundesrat gewisse Aspekte nun vertieft prüfen.

Der Expertenbericht, welcher verwaltungsextern erarbeitet wurde, attestiert, dass es aktuell keinen grundsätzlichen Handlungsbedarf im Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht gibt. Zudem werde das geltenden Recht von der breiten Öffentlichkeit als ausreichend erachtet. Der Bundesrat nahm diesen Bericht zur Kenntnis und hat sich entschieden, gewisse Prüfempfehlungen der Experten nun detaillierter überprüfen zu lassen. Dieser Auftrag wird das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zusammen mit anderen Bundesstellen wahrnehmen. Konkret sind es sieben Aspekte, welche einer vertieften Überprüfung unterzogen werden:1. den Umfang in welchem die Revisionsstelle das Genossenschafterverzeichniss prüfen muss;2. ob bei börsenkotierten Aktiengesellschaften, wo die Revisionsstelle bisher lediglich das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems (IKS) prüfen muss, künftig auch die Wirksamkeit des IKS von der Revisionsstelle geprüft werden soll. Ferner soll in den Abklärungen untersucht werden, ob bei den übrigen Gesellschaften welche der ordentlichen Revision unterliegen, die Prüfung ob ein IKS vorliege, aufzuheben sei;3. die Anknüpfung der Pflicht von Genossenschaften zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkanntem Standard an die Anzahl von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern;4. was genau mit der Definition «Gesellschaft des öffentlichen Interessens» umfasst und deren Anwendung auf kollektive Kapitalanlagen;5. die Höhe des Schwellenwerts gemäss dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG), welcher die Honorare der Revisionsstelle pro geprüftes Unternehmen begrenzt;6. die Strafbestimmung gemäss Artikel 40 Abs. 1 Bst. abisdes RAG;7. ob bei der Zulassung und Beaufsichtigung einer Revisionsstelle, welche eine Vorsorgeeinrichtung prüft, die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde weiterhin als einzige Behörde zuständig sein soll, oder ob eine Lösung wünschenswert wäre, welche mit jener in der AHV vergleichbar ist.Falls die Prüfung ergeben sollte, dass ein Anpassung des aktuellen Recht angezeigt ist, so könnte dies bei künftigen Anpassungen in die Änderungen einfliessen.Weitere Informationen finden Sie hier.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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