Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während den Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Der Lohn kann aber oft in einzelne Kategorien unterteilt werden, welche bei der Bestimmung des Ferienlohns unterschiedlich zu berücksichtigen sind.
Gesetzliche GrundlageDer Ferienlohn wird in Art. 329d Obligationenrecht (OR) geregelt. Abs. 1 besagt: „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten“. Was aber mit dem „gesamten darauf entfallende Lohn“ gemeint ist, ist jedoch nicht so klar, wie es klingt. Der Lohn kann bei gewissen Arbeitsverhältnissen in unterschiedliche Bestandteile kategorisiert werden, von welchen nicht zwingend alle im Ferienlohn enthalten sind.Die unterschiedlichen KategorienGrundsätzlich kann gesagt werden, dass für die Bestimmung des zu entrichtenden Lohnens, auf das Durchschnittseinkommen des vorangehenden Jahres abgestellt wird, falls das Einkommen unregelmässig ist. Denn auch schwankende Lohnbestandteile wie z.B. Provisionen sind bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber über eine längere Zeit hinweg regelmässig Überstunden geleistet, muss auch deren Entschädigung in die Bestimmung des Ferienlohns einfliessen. Wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus anderen Gründen der 13. Monatslohn nicht komplett ausbezahlt, so ist im Ferienlohn dieser Anteilsmässig zu berücksichtigen.Ein Lohnbestandteil, welcher nicht im Ferienlohn enthalten sein muss, sind Spesen, welche unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängen.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.