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Die Jahresrechnung im Obligationenrecht

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Die Jahresrechnung im Obligationenrecht

Die Vorschriften bezüglich der Jahresrechnung befinden sich in Art. 959 ff. OR. Die Jahresrechnung muss dabei verschiedenste Bedingungen erfüllen.

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung sowie dem Anhang.Die Bilanz stellt dabei gemäss Art. 959 OR die Vermögens- und Finanzierungslage eines Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Es erfolgt eine Gliederung in Aktiven und Passiven. Die Aktiven müssen in Umlauf- und in Anlagevermögen aufgeteilt werden, die Passiven in kurzfristiges Fremdkapital, langfristiges Fremdkapital sowie in Eigenkapital. Welche Unterpunkte innerhalb dieser Positionen ausgewiesen werden müssen ist aus Art. 959a des Obligationenrechts ersichtlich.Art. 959b OR legt eine Mindestgliederung der Erfolgsrechnung fest. Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage eines Unternehmens über einen Zeitraum eines Geschäftsjahres dar. Zu differenzieren ist in der Erfolgsrechnung zwischen der Produktionserfolgsrechnung und der Absatzerfolgsrechnung.Der letzte zwingende Bestandteil der Jahresrechnung ist der Anhang. Im Anhang erfolgt eine Ergänzung und Erläuterung von einzelnen Bestandteilen der Jahresrechnung. Die notwendigen Angaben, die der Anhang enthalten muss, finden sich in Art. 959c OR.Art. 960 OR legt sodann fest, dass die Bewertung vorsichtig erfolgen muss. Die Aktiven dürfen bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden. Art. 960a OR nennt darüber hinaus noch weitere Punkte wie die Abschreibungen.

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