Auf den Treuhandvertrag sind die Bestimmungen des Auftragsrechts anwendbar. Es gilt aber einige Besonderheiten zu beachten.
Der Treuhandvertrag ist ein sogenannter Innominatvertrag, das heisst er ist nicht im Gesetz geregelt. Welche Regeln gelten demnach für den Treuhandvertrag?
Treuhänder übernehmen vielfältige Aufgaben
Treuhänder erbringen für ihre Kunden vielfältige Leistungen wie die Erstellung der Buchhaltung, die Steuerberatung oder Vertretung in Verwaltungsräten. Im Kern geht es beim Treuhandvertrag aber darum, dass jemand (Treugeber) einen Gegenstand (Treugut) an einen Treuhänder zur Verfügung übergibt. Der Treuhänder kümmert sich nach den Weisungen des Treugebers um das Treugut und vertritt den Treugeber in seinen Geschäften nach aussen.
Treuhandvertrag ist Auftrag
Der Treuhandvertrag untersteht fast ausschliesslich dem Auftragsrecht. Demnach trifft den Treuhänder die Pflicht, die ihm übertragenen Geschäfte sorgfältig und im Interesse des Treugebers zu erfüllen. Anders als der Arbeitnehmer kann der Treuhänder aber seine Tätigkeit selbst frei gestalten. Der Treuhänder muss seine Tätigkeit lediglich sorgfältig ausführen, nicht aber einen bestimmten Erfolg erzielen. Dadurch wird der Treuhandvertrag vom Werkvertrag abgegrenzt.
Schriftlichkeit für den Treuhandvertrag
Aufträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, das heisst es braucht keinen schriftlichen Vertrag. Ein Merkblatt der eidgenössischen Steuerverwaltung sieht allerdings den Abschluss eines schriftlichen Vertrages für klassische Treuhandverträge vor. Dieser muss neben den Personalien der Treugebers auch eine exakte Beschreibung des Treuguts enthalten. Zudem muss der Treuhänder eine separate Buchhaltung für jedes Treuhandverhältnis führen. Für beide Vertragsparteien empfiehlt sich aus Beweisgründern sowieso immer der Abschluss eines schriftlichen Vertrages.
Vertrag ohne Vergütung möglich
Eine Bezahlung ist im Auftragsrecht nur vorgesehen, wenn sie verabredet oder üblich ist. Der Abschluss eines Vertrages ohne Vergütung ist nach dem Gesetz also zulässig. Das Merkblatt zu den Treuhandverhältnissen der Steuerverwaltung besagt aber, dass der Treuhänder für seine Bemühungen eine entsprechende Entschädigung erhalten soll. Auch die Standesregeln der Berufsverbände TREUHAND SUISSE und EXPERTSUISSE sehen die Ausrichtung einer Vergütung vor.
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