Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind für Schäden, welche sie der Gesellschaft durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung zufügen, verantwortlich. Kommt es zu einer Klage gegen den Verwaltungsrat stehen meist grosse Summen auf dem Spiel und nicht selten bedeutet die Gutheissung den Privatkonkurs für die betroffenen Personen. Es gibt für Verwaltungsräte aber auch Möglichkeiten Haftungsansprüche abzuwehren.
Gemäss Art. 717 Abs. 1 OR haften die Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft für Schäden, welche sie dieser durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen verursachen. Denn Verwaltungsräte, ebenso wie andere mit der Geschäftsführung betraute Personen, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Verstösst ein Verwaltungsrat gegen selbige Pflicht, haftet er für den verursachten Schaden (Verantwortlichkeitsklage: Art. 754 OR). Klageberechtigt ist die Gesellschaft selbst und im Konkurs auch die Aktionäre und Gläubiger sofern die Liquidatoren den Anspruch nicht geltend machen. Es gibt aber für Verwaltungsräte auch Möglichkeiten derartige Haftungsklagen abzuwehren.
Delegation
Verwaltungsräten ist es erlaubt die Geschäftsführung an Dritte abzutreten, soweit es sich dabei nicht um unübertragbare und unentziehbare Aufgaben handelt (Art. 716a OR). In der Praxis geschieht eine solche Übertragung häufig durch die Einsetzung einer Geschäftsleitung. Hat der Verwaltungsrat seine Aufgaben zulässig übertragen, haftet er nur für eine sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Vertreter (Art. 754 Abs. 2 OR). Das bedeutet der Verwaltungsrat kann im Schadensfall die Einrede der rechtmässig erfolgten Übertragung geltend machen. Es empfiehlt sich eine formelle Delegation sowie den Erlass eines Organisationsreglements vorzunehmen, um allfälligen Einreden, es sei unsorgfältig vorgegangen worden, vorzubeugen.
Décharge
Die Erteilung der Décharge an der Generalversammlung kommt einem Verzicht auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gleich. Gemäss dem Bundesgericht handelt es sich beim Entlastungsbeschluss um eine «Erklärung, dass gegen die entlastenden Organe aus deren Geschäftsführung während einer bestimmten Geschäftsperiode keine Forderung geltend gemacht werden kann». Organe, welchen die Décharge erteilt wurde, können bei einer allfälligen Verantwortungsklage die Entlastungseinrede vor Gericht erheben. Faktisch bietet der Décharge-Beschluss aber nur begrenzten Schutz, denn dieser entfaltet nur Wirkung gegenüber Personen, welche der Entlastung zugestimmt haben. Aktionäre, die den Beschluss nicht gutgeheissen haben, können innerhalb von sechs Monaten Klage erheben. Zudem hat die Einrede der Décharge keine Wirkung im Konkurs.
Business Judgement Rule
Bei der Business Judgement Rule handelt es sich um ein Rechtskonstrukt aus dem angloamerikanischen Raum. Im Kern sagt diese Regel aus, dass Verwaltungsräte nicht für Schäden aus ihrem Geschäftsgebaren haften, wenn sie einen sorgfältigen und informierten Entscheid getroffen haben. Namentlich besteht keine Verantwortlichkeit, wenn ein Geschäftsentscheid auf Grundlage qualitativ und quantitativ ausreichender Informationen und unabhängig von allfälligen Eigeninteressen getroffen wurde und eine angemessene Kosten-Nutzen-Abwägung stattgefunden hat. Auch dann nicht, wenn das Geschäft am Schluss in die Hose geht und der Aktiengesellschaft ein Schaden entsteht. Die Business Judgement Rule beschränkt also die Gerichte in der nachträglichen inhaltlichen Überprüfung von Geschäftsentscheiden. Durch diese Regel soll verhindert werden, dass Verwaltungsräte Angst davor haben einen riskanten (aber unter Umständen lohnenden) Entscheid zu treffen, weil ihnen bei Misslingen des Geschäfts Haftungsklagen drohen. Denn wie die Finanzkrise gezeigt hat, ist es im Nachhinein immer einfach zu sagen ein Unglück wäre voraussehbar gewesen.
Einwilligung
Eine Haftung entfällt auch, wenn die Verwaltungsräte eine Pflichtverletzung mit Einwilligung der Geschädigten begangen haben. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Pflichtverletzung der Verwaltungsräte oder Geschäftsführer nicht strafbar ist, wenn sie mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Aktionäre erfolgt. Verwaltungsräte können sich daher absichern, indem sie die Generalversammlung vorgängig über heikle Geschäfte abstimmen lassen.
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