Das am 26. Februar 2018 neu in Kraft getretene Kreisschreiben Nr. 43 über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich ist vor allem mit Blick auf zwei Artikel des DBG relevant.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) äussert sich nicht direkt über die steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich. Das DBG ist jedoch nach dem Grundsatz der Gesamteinkommensbesteuerung aufgebaut. Dieser wird in Art. 16 Abs. 1 DBG festgehalten, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahme, welche in Art. 24 DBG festgeschrieben wurden. Im Bezug auf Kreisschreiben Nr. 43 sind konkret die Ausnahmen nach Art. 24 Bst. a und d DBG relevant. Unter Bst. a wird der Vermögensanfall infolge einer Schenkung von der direkten Bundessteuer befreit. Die kantonale Schenkungssteuer kann aber unter Umständen dennoch anfallen. Bst. d erklärt Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln als steuerbefreit.Die bestätigte Rechtsprechung des Bundesgerichtes hält fest, dass die Auslegung der in Art. 24 DBG aufgeführten Ausnahmetatbestände restriktiv zu erfolgen hat. Ob eine Zuwendung nun unter Art. 24 Bst. a und d DBG subsumiert werden kann, muss also im jeweiligen Einzelfall entschieden werden und ist von sämtlichen Umständen abhängig zu machen. Die Kriterien, welche zur Beurteilung verwendet werden, werden in Teil 3 behandelt.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.