Für Bitcoins besteht eine Bilanzierungspflicht. Je nach Verwendungszweck werden die Bitcoins unterschiedlich in der Bilanz ausgewiesen. Das hat eine direkte Auswirkung auf deren Bewertung. In diesem fünften Beitrag werden die Offenlegungsvorschriften thematisiert.
Wie der dritte und der vierte Beitrag gezeigt haben, hängt die Behandlung von Bitcoins in der Jahresrechnung vom jeweiligen Verwendungszweck ab. Demnach muss gemäss Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1 OR im Anhang erläutert werden, welche Grundsätze bei der Behandlung verwendet werden.Art. 959c Abs.1 Ziff. 2 verpflichtet zudem im Anhang Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung zu erteilen. Verfügt eine Unternehmung über erhebliche Bestände an Bitcoins, so ist sie durch Art. 959a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 1 OR verpflichtet, diese Bestände separat auszuweisen. Aufgrund dessen, dass Bitcoins komplett dezentral reguliert sind und ihr Preis ausschliesslich von Angebot und Nachfrage abhängt, unterliegen sie massiven Wertschwankungen. Dies führt dazu, dass jeweils eine solche Relativierung auf die Buchwerte gemäss Stichtagsbetrachtung notwendig wird, dass nur eine Offenlegung die erforderliche Bilanzklarheit schafft.Falls die Bewertung der Bitcoins zum beobachtbaren Marktpreis stattfindet (vgl. Teil 4), muss gemäss Art. 960b Abs. 1 OR im Anhang auf diese Bewertung aufmerksam machen. Entscheidet man sich bei dieser Bewertungsmethode für das Erstellen einer Schwankungsreserve, wie sie in Art. 960b Abs. 2 OR vorgesehen ist, so muss diese in der Bilanz oder im Anhang separat aufgelistet werden.Kommt es nach dem Bilanzstichtag, jedoch noch vor der Genehmigung der Jahresrechnung, zu erheblichen Wertberechtigungen, so sollte eine Überlegung angestellt werden, ob man die finanziellen Auswirkungen nicht offenlegen will, wie dies Art. 959c Abs. 2 Ziff. 13 OR vorsieht.Weitere Informationen finden Sie hier.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.