Bei der ordentlichen Revision ist die Unabhängigkeit der Revisionsstelle ein wichtiger Punkt, damit sie ihr Prüfungsurteil objektiv bilden kann. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Das Gesetz sieht in Art. 728 OR eine ganze Reihe von Bestimmungen vor, damit die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision garantiert werden kann. Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar sind unter anderem folgende Sachverhalte:
- Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu der zu prüfenden Gesellschaft
- Eine direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld
- Eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des VR, zu einer anderen Person mit Entscheidbefugnis oder zu einem bedeutenden Aktionär
- Das Mitwirken bei der Buchführung
- Die Übernahme eines Auftrages welcher zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit führen würde
- Der Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen
- Die Annahme von wertvollen Geschenken oder besonderen Vorteilen
Teile der oben genannten Bestimmungen gelten auch für diejenigen Arbeitnehmer der Revisionsgesellschaft die nicht an der Revision beteiligt sind. Das Gesetz stellt im Hinblick auf die ordentliche Revision hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle.
Geringere Anforderungen bei der eingeschränkten Revision
Bei der eingeschränkten Revision sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle deutlich geringer als bei der ordentlichen Revision. Zwar schreibt Art. 729 OR vor, dass die Revisionsstelle unabhängig sein muss und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden muss, jedoch ist beispielsweise das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft zulässig. Begrenzt ist diese Erlaubnis allerdings dadurch, dass Massnahmen getroffen werden müssen sofern das Risiko der Überprüfung der eigenen Arbeit besteht.